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Stammfassung: BGBl. II Nr. 512/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1. des § 21 Abs. 1, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;

2. des Art. 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;

3. des § 42 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;

4. des § 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;

5. des § 44 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988;

6. des § 24 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988;

7. des des Stiftungseingangssteuergesetzes – StiftEG;

8. der §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes;

9. der §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 4 des Biersteuergesetz 1995;

10. der §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 des Schaumweinsteuergesetzes 1995;

11. der §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995;

12. der §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995;

13. des § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetzes – StabAbgG;

14. des § 12 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG;

15. des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes;

16. des des Privatstiftungsgesetzes – PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,

wird verordnet:

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2011

. (1) Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung der in und 3 EStG 1988 genannten Unterlagen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen, Mitteilungen, Erklärungen und Anträge nach

2. §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,

4. §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,

5. §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995,

6. § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetz,

hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden.

(4) Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.

(5) Mitteilungen an das Finanzamt nach sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des , ist nicht anzuwenden.

(6) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß und der Abgabenerklärung gemäß und der Aufzeichnungen gemäß und haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(7) Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden.

(8) Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens ( sowie in Verbindung mit und 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die FFG hat ein derartiges Gutachten im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht () zur Verfügung zu stellen. ist nicht anzuwenden.

(9) Die elektronische Übermittlung der Meldung gemäß des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2015, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(10) Die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden.

(11) Die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung des Berichts ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

. Dem Steuerpflichtigen bzw. der zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person muss daher die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er bzw. sie über einen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

. (1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach .

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des bestimmt sich nach . Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des bestimmt sich nach . Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(4) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des bestimmt sich nach .

(5) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach .

(6) Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß und sowie der Umfang eines von der FFG gemäß und erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.

. (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Beachte: Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (vgl. ).

. (1) Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.

(2) Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(5) und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(6) §§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(7) tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(8) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(9) Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(10) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(12) Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(13) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit 7. November 2017 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 274/2026kundgemacht am 11.09.2026

Fassungen ab: 28.04.2019, 07.11.2017, 01.01.2013, 11.09.2009, 28.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 274/2026

FinanzOnline-Verordnung 2027

BGBl. II Nr. 274/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 83/2018kundgemacht am 27.04.2018

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 83/2018

Neunte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 83/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 310/2016kundgemacht am 11.11.2016

Fassungen ab: 12.11.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 310/2016

Achte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 310/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 40/2013kundgemacht am 29.01.2013

Fassungen ab: 01.07.2013, 01.02.2013, 30.01.2013, 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 40/2013

Siebente Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 40/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 514/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.07.2013, 01.02.2013, 01.01.2013, 29.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 514/2012

Sechste Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 514/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 372/2012kundgemacht am 12.11.2012

Fassungen ab: 01.07.2013, 01.02.2013, 13.11.2012, 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 372/2012

Fünfte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 372/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 81/2011kundgemacht am 04.03.2011

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 81/2011

Vierte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 81/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 81/2010kundgemacht am 10.03.2010

Fassungen ab: 01.04.2011, 05.03.2011, 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5

Änderung der Grundausbildungsverordnung M BUO 2

BGBl. II Nr. 81/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 288/2009kundgemacht am 10.09.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 11.09.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 288/2009

Dritte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 288/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 113/2009kundgemacht am 20.04.2009

Fassungen ab: 01.06.2009, 21.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 113/2009

Zweite Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 113/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 245/2008kundgemacht am 09.07.2008

Fassungen ab: 01.08.2008, 10.07.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 245/2008

Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

BGBl. II Nr. 245/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 512/2006 · Stammfassungkundgemacht am 27.12.2006

Fassungen ab: 28.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5

FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV

BGBl. II Nr. 512/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.