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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 287/1990

. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 5 000 000 S zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 287/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.06.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 287/1990

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