Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

. (1) Abweichend von müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

1. ist und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,

2. erstreckt sich die Straffreiheit gemäß nicht nur auf öffentliche Stellen () und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen () und Behörden.

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 18)

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des , 3, 6, 8 und 9, des bis 5, des bis 5, des bis 4, des bis 3, des , 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß , zuständig.