Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungsermächtigungen

. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

1. jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten () gemäß den Zielsetzungen des nicht zuwiderläuft sowie

2. die für die Gewährung des Zugangs zu Daten () gemäß zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

1. wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen () geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,

2. in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

zu erlassen.