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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.

(2) , sowie die und 20 gelten sinngemäß.