Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
(2) , sowie die und 20 gelten sinngemäß.
