Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Wer als Arzt

1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt

a) die nach den  bis 3 unzulässig ist,

b) ohne Vorliegen der in festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

c) unter Verletzung der Meldepflicht des ,

d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß oder

e) ohne Vorliegen der nach oder erforderlichen Zustimmungen,

2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen erster und dritter Satz durchführt,

3. die nach erforderlichen Untersuchungen unterläßt,

4. Samen oder Eizellen entgegen verwendet oder

5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.