Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

2. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

b) der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;

c) die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

3. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

4. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.

5. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.