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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.05.2018.

Heutige Fassung öffnen

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. (1) Zur Verfolgung der in und 1a WAG 2007, ,(Anm. 1) , , und genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

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(Anm. 1: Art. 20 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In wird die Wortfolge „§ 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, ,“ durch die Wortfolge „, und 2 und ,“ ersetzt.“ Die Novelle konnte nicht eingearbeitet werden.

(2) Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.