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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 97/2001

Änderung

BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

BGBl. I Nr. 78/2005 (NR: GP XXII RV 969 AB 1033 S. 116. BR: AB 7360 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 32003L0071]

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 56/2007 (NR: GP XXIII RV 128 AB 181 S. 30. BR: AB 7751 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0068]

BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073]

BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014]

BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

BGBl. I Nr. 68/2010 (NR: GP XXIV IA 1196/A AB 806 S. 72. BR: AB 8365 S. 787.)

BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

BGBl. I Nr. 50/2011 (NR: GP XXIV RV 1202 AB 1319 S. 114. BR: AB 8557 S. 799.)

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 97/2012 (NR: GP XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

BGBl. I Nr. 21/2013 (NR: GP XXIV RV 2002 AB 2095 S. 184. BR: AB 8862 S. 816.)

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 51/2014 (NR: GP XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)

BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

BGBl. I Nr. 35/2016 (NR: GP XXV RV 1059 AB 1095 S. 126. BR: AB 9579 S. 853.)

[CELEX-Nr.: 32014L0092]

BGBl. I Nr. 73/2016 (NR: GP XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036]

BGBl. I Nr. 15/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 24 AB 62 S. 15. BR: AB 9941 S. 878.)

BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097, 32018L0411]

BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 89/2020 (NR: GP XXVII RV 193 AB 243 S. 43. BR: AB 10369 S. 910.)

BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

BGBl. I Nr. 74/2022 (NR: GP XXVII RV 1445 AB 1460 S. 156. BR: AB 10969 S. 941.)

BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

[CELEX-Nr. 32019L2034]

BGBl. I Nr. 63/2023 (NR: GP XXVII RV 2029 AB 2033 S. 215. BR: AB 11239 S. 954.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065]

BGBl. I Nr. 111/2023 (NR: GP XXVII RV 2096 AB 2141 S. 224. BR: AB 11273 S. 957.)

BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)

BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)

BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)

[CELEX-Nr.: 32021L2167]

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 19.2.2026 gemäß BGBl. I Nr. 5/2026

. und .

Finanzmarktaufsichtsbehörde

.

Haftung für die Tätigkeit der FMA

.

Organe

. bis .

Vorstand

. bis .

Aufsichtsrat

.

Finanzmarktstabilitätsgremium

.

Risikohinweise und Empfehlungen

.

Meldungen

.

Personal

.

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

.

Aufsicht über die FMA

.

Interne Revision

.

Finanzplan

.

Mehrjähriger Finanzplan

.

Jahresabschluss

. und .

Kosten der Aufsicht

.

Amtshilfe

.

Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

.

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

.

Verfahrensbestimmungen

.

Säumnisgebühr

. bis .

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

.

Auskunftsbescheide

.

Regulatory Sandbox

.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

. bis .

Übergangs- und Schlussbestimmungen

.

Verweise

. und .

In-Kraft-Treten und Vollziehung]

Anmerkung

1. Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz wurde in Artikel I des Finanzmarktaufsichtsgesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, kundgemacht.

2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Financial Market Authority Act

Finanzmarktaufsichtsbehörde

. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

1. im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,

2. im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979,

3. im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III,

4. im Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021,

(Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 199/2021)

8. im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969,

9. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

10. im Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

11. im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

12. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

13. im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014

14. im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,

15. im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,

16. im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015,

17. im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016,

18. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

19. im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016,

20. im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018,

21. im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018,

22. im PEPP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2022,

23. im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024,

24. im Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025,

25. in der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, und im DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG, BGBl. I Nr. 112/2024,

26. im Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

1. im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,

2. im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994,

3. im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007,

4. im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998,

5. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

6. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

7. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

8. im FM-GwG,

9. im PRIIP-Vollzugsgesetz,

10. im STS-VVG,

11. im PEPP-Vollzugsgesetz,

12. im Sanktionengesetz 2024,

12. in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

1. im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

2. im Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

3. im Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,

4. im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

5. im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,

6. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

7. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

8. im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,

9. im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012,

10. im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,

11. im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013,

12. im 1. Teil des ZvVG,

13. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

14. im FM-GwG,

15. im Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017,

16. im PRIIP-Vollzugsgesetz,

17. im STS-VVG,

18. im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 225/2021,

19. im PEPP-Vollzugsgesetz,

20. im DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz – DLT-VVG, BGBl. I Nr. 63/2023,

21. im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz,

22. in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,

23. im Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022,

24. im Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023,

25. im Sanktionengesetz 2024,

26. in der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, und im EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG, BGBl. I Nr. 5/2026,

27. in der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 ABl.Nr. L 2024/3005 vom 12.12.2024, und im EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2026,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

1. im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990,

2. im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990,

3. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

4. im STS-VVG,

5. in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, die Voraussetzungen des vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen.

(6) Unbeschadet hat die FMA für jeden der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Haftung für die Tätigkeit der FMA

. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß § 29 Abs. 1 DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

(2) Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in genannten Bundesgesetzen.

(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

(4) Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

(5) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des , es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.

(6) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;

2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;

3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.

(7) Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten sowie Handlungen der Abwicklungsbehörde oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß ;

2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß ;

3. Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß .

Organe

. Organe der FMA sind:

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat.

Vorstand

. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:

1. Bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,

2. bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung () die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.

Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen; dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.

(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.

. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten ist möglichst Bedacht zu nehmen.

(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.

(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der FMA endet

1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,

3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3.

(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat, dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder

2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder

3. grobe Pflichtverletzung oder

4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

5. wenn trotz gemäß durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

Der Bundesminister für Finanzen hat die Oesterreichische Nationalbank vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.

Aufsichtsrat

. (1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie dreier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

2. durch Zurücklegung der Funktion,

3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachten Mitgliedes die betreffende Institution anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

. (1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

1. der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;

2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;

3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

5. die Geschäftsordnung gemäß sowie deren Änderung;

6. die Compliance-Ordnung gemäß sowie deren Änderung;

7. die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;

8. der gemäß zu erstellende Jahresbericht;

9. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

(3) Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.

(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

. (1) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses () zuständig.

Finanzmarktstabilitätsgremium

. (1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind durch die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dabei die Nominierungsrechte gemäß Abs. 4 zu beachten.

(2) Für die Zwecke der bis 13b dieses Bundesgesetzes und des § 44c des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, gilt als:

1. systemisches Risiko: Risiko gemäß ;

2. prozyklisch wirkendes Risiko: Risiko im Sinne von Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

(3) Zu den Aufgaben des Finanzmarktstabilitätsgremiums gehören insbesondere

1. die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalte,

2. die Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches der im Ausschuss vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten,

3. gutachterliche Äußerungen, Empfehlungen und Aufforderungen im Zusammenhang mit merklichen Änderungen in der Intensität des systemischen Risikos () oder von prozyklisch wirkenden Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) und zur Einschätzung möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,

4. die Abgabe von Risikohinweisen und Empfehlungen gemäß und 2 sowie deren Veröffentlichung gemäß ,

4a. die Erörterung der Einschätzungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß ,

5. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,

6. eine jährliche Berichterstattung an den Nationalrat.

(4) Das Finanzmarktstabilitätsgremium besteht aus

1. zwei im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen aus den Bereichen Wirtschaftspolitik und Finanzmarktaufsichtslegistik, von denen eine Person als Vorsitzender und eine Person als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses nominiert wird; die Vertreter müssen gemeinsam die für diese Aufgabe nötigen Erfahrungen mit makroökonomischen, makroprudenziellen und finanzmarktaufsichtslegistischen Fragestellungen aufweisen;

2. einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der FMA;

3. einem im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

4. dem Vorsitzenden des Fiskalrates und

5. einem weiteren Mitglied des Fiskalrates, das vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates zu nominieren ist.

Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter der Mitglieder des Fiskalrates sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.

(5) Der Vorsitzende des Finanzmarktstabilitätsgremiums hat das Finanzmarktstabilitätsgremium mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende auch externe Sachverständige nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.

(6) Beschlüsse des Finanzmarktstabilitätsgremiums erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende. Beschlüsse über vorzulegende Berichte gemäß Abs. 10 sind einstimmig zu fassen.

(7) Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden für die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig.

(8) Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Abs. 11 beigestellte Personal sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, die der Geheimhaltung gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, unterliegen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.

(9) Der Vertreter der FMA, einschließlich in ihrer Eigenschaft als Abwicklungsbehörde, unterrichtet das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität, die Identifizierung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken und Hinweise auf erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und stellt auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen, Daten und Unterlagen zur Verfügung.

(10) Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat dem Finanzausschuss des Nationalrats und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht in aggregierter Form über die Lage und Entwicklung der Finanzmarktstabilität sowie über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

(11) Die Kosten des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur organisatorischen Unterstützung und inhaltlichen Koordinierung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (Sekretariat) zur Verfügung zu stellen hat. Für die Mitgliedschaft im Finanzmarktstabilitätsgremium erfolgt kein Aufwandersatz.

Risikohinweise und Empfehlungen

. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Risiken im Finanzsektor fest, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, hat es diese in Risikohinweisen zu adressieren. Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung des systemischen Risikos (), prozyklisch wirkender Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Risikohinweise sind konkret zu begründen.

(2) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA in Empfehlungen auf Risiken gemäß Abs. 1 hinweisen und Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung für geeignet und erforderlich erachtet werden, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und das Entstehen von Risiken gemäß Abs. 1 einzudämmen.

(3) Die FMA hat dem Finanzmarktstabilitätsgremium baldigst möglich, längstens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Weise sie beabsichtigt, eine Empfehlung gemäß Abs. 2 umzusetzen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern die FMA nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, hat sie dies eingehend zu begründen.

(4) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann beschließen, Empfehlungen an die FMA und Risikohinweise zu veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat es die FMA vorab zu informieren und der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.

Meldungen

. (1) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß – NBG, BGBl. I 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche ( – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.

(2) Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:

1. Der Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;

2. Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.

Personal

. (1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.

(1a) Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung () zu informieren.

(1b) In folgenden Fällen kann der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten und dritten Führungsebene absehen:

1. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung in eine Funktion der zweiten oder dritten Führungsebene.

2. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion der zweiten oder dritten Führungsebene und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.

In jenen Fällen, in denen der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat er den Aufsichtsrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.

(2) Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß unterliegen. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Geheimhaltungspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.

(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.

(4) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:

1. Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;

2. Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge () zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(7) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(8) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.

(9) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.

(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Aufsicht über die FMA

. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2a) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.

(3) Die FMA hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen des Ausschusses zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten.

Interne Revision

. Die FMA hat eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der FMA dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Tätigkeitsumfang der FMA so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß fehlt oder

2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zur Prüfung des Jahresabschlusses der FMA bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat beiden Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten. Die Interne Revision ist zumindest einmal jährlich zu einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Berichterstattung einzuladen.

(4) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen, wobei die Prüfung der effizienten Wirkungsweise der FMA bei jedem dieser Revisionspläne ein fixes Prüfungsgebiet sein muss. Die interne Revision hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

Finanzplan

. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß unterliegen. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Mehrjähriger Finanzplan

. (1) Der Vorstand der FMA hat einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren (mehrjähriger Finanzplan) aufzustellen, der bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung einen mittelfristigen strategischen Planungshorizont sicherstellen soll und dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

(2) In den mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Abs. 1) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch Angaben im mehrjährigen Finanzplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der mehrjährige Finanzplan ist samt Erläuterungen dem Aufsichtsrat erstmalig zum 31. Oktober 2026 und die aktualisierte Version bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Kenntisnahme vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Kenntnisnahme des mehrjährigen Finanzplans zu beschließen.

Jahresabschluss

. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß , soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß in Verbindung mit , soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der gemäß mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß oder 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Kosten der Aufsicht

. (1) Die FMA hat für jeden der in bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß , soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß in Verbindung mit , soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß , soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten gemäß sind, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, entsprechend der Aufschlüsselung nach Kategorien von Rechtsträgern gemäß denjenigen Rechnungskreisen zuzuordnen, denen die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für die jeweilige Kategorie von Rechtsträgern angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 6 100 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank

1. gemäß mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder

2. gemäß in Verbindung mit mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder

3. gemäß mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

4. gemäß mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

5. gemäß mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

6. gemäß mitgeteilte Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro

erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß in Verbindung mit Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß in Verbindung mit mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß und Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5f) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß mitgeteilten und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5g) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit den gutachtlichen Äußerungen gemäß Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten gemäß zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

(8) Für den Finanzplan gemäß ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen.

. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.

(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.

Amtshilfe

. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1), soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Amtshilfeleistungen nach dieser Bestimmung haben auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu erfolgen.

(2) Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:

1. die Gerichte,

2. der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in genannten Bundesgesetzen,

3. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,

4. die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),

5. die Übernahmekommission,

6. die E-Control GmbH,

7. die Bundeswettbewerbsbehörde,

8. das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018,

9. die Abgabenbehörden des Bundes,

10. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Abgabenbehörden des Bundes hat durch Erteilung von Auskünften zu erfolgen und nur in folgenden Fällen stattzufinden:

1. bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien, die steuerschädliche Verhaltensweisen indizieren, ermöglichen oder vereinfachen und im Zusammenhang mit konkreten Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen sowie deren Emittenten, Anbietern, Intermediären und sonstigen Finanzdienstleistern stehen;

2. bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bundesgesetzen, welche in bis 4 angeführt sind.

Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 sind neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die Finanzinstrumente oder -dienstleistungen zu übermitteln.

(3a) Die gemäß – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuständige Behörde ist verpflichtet, der FMA im Einzelfall Auskünfte aus dem Finanzstrafregister über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen zu erteilen. Auskünfte können von der FMA ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper Verfahren“) oder Eigentümerkontrollverfahren angefordert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit

1. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

2. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) und

3. der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

4. den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS ( der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken)

berechtigt und verpflichtet.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, nicht gegen eine in Österreich geltende Vorschrift verstößt.

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

. (1) Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19 Abs. 4. der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.

(2) Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von unter den in Art. 17, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.

Verfahrensbestimmungen

. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2018)

(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

(2b) Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

(2c) Auf Bescheide, die gemäß und erlassen werden, ist Abs. 2b nicht anwendbar.

(3) Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3a) Die FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht. Die FMA hat die im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen auf ihrer Internet-Homepage zu veröffentlichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die FMA vor Erlass einer Verordnung gänzlich von der Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens absehen; die FMA hat in diesen Fällen die Gründe für das Absehen von einer Begutachtung in der Begründung der Verordnung zu erläutern.

(4) Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;

2. in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(5) Abweichend von wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß .

(5a) Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die schriftliche Mitteilung gemäß Abs. 5 erster Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen hat. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(6) Die FMA kann

1. von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,

2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(7) Für Verwaltungsübertretungen nach den in genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.

(9) Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

(10) Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind.

(11) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(12) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

Säumnisgebühr

. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

b) und 4 WAG 2018,

c) und 4 WAG 2018,

f) und 3 PKG,

g) § 116 Abs. 3 zweiter Satz VAG 2016,

h) § 248 Abs. 1 bis 5 VAG 2016,

i) § 249 Abs. 1 zweiter Satz VAG 2016,

2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß

a) und 2 BWG,

b) § 90 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 9 WAG 2018,

c) und 2 PKG,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015)

3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß

d) § 278 bis ,

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. (1) Zur Verfolgung der in und 1a und 2 und , , , , und 3 KKG und genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß , , , , , und 2 und , , , und 3 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:

1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß und 1a und 2 und 3 RW-VG oder  (Anm. 1), so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

(_________

Anm. 1: Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 6/2025 lautet: „In und wird jeweils der Ausdruck „ und “ durch den Ausdruck „, § 25 Abs. 5 KKG und “ ersetzt.“. Die Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

. Die FMA handelt in Vollziehung der bis 22d im öffentlichen Interesse.

. Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.

Auskunftsbescheide

. (1) Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten. Bei den Sachverhalten handelt es sich um

1. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, oder

2. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verwirklicht wurden, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

1. natürliche oder juristische Personen,

2. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

3. wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

1. eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;

2. die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;

3. die Darlegung des Rechtsproblems;

4. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

5. die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.

(5) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:

1. den der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,

2. die aufsichtsrechtliche Beurteilung,

3. die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.

(6) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

1. Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,

2. Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,

3. die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 Z 3 gestellt wurde.

(7) Der Rechtsanspruch (Abs. 6) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschließlich der zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union getroffenen Auslegungen der Europäischen Aufsichtsbehörden die rechtliche Beurteilung der FMA ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Abs. 5 Z 2) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

(8) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.

(9) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

1. gemäß zurückgewiesen,

2. gemäß zurückgenommen wird oder

3. vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.

Regulatory Sandbox

. (1) Die FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) unter Einhaltung der in bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetze realisiert werden kann.

(2) Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten folgende Voraussetzungen:

1. Für das Sandboxgeschäftsmodell des Antragstellers, welches auf Informations- und Kommunikationstechnologie basiert,

a) ist eine Beurteilung als konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit nach einem der in bis 4 angeführten Bundesgesetze oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zumindest denkmöglich oder

b) wurde dem Antragsteller bereits eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in bis 4 angeführten Bundesgesetze erteilt, wobei dieser auch gemeinsam mit nicht nach einem der in bis 4 angeführten Bundesgesetze konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen einen Antrag stellen kann;

2. die Ausführung des Sandboxgeschäftsmodells

a) erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA nach den in bis 4 angeführten Bundesgesetzen und

b) ist nicht der ausschließlichen Beurteilung der Europäischen Zentralbank, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß bis 4 dieses Bundesgesetzes vorbehalten und

c) liegt insbesondere auf Grund erhöhten Innovationswerts im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz und

d) lässt keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes erwarten;

3. für die Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells bestehen keine grundlegenden technischen oder rechtlichen Hindernisse (Testreife), mit Ausnahme der in der Sandbox abzuklärenden rechtlichen Voraussetzungen aus den in bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen;

4. es ist zu erwarten, dass die Marktreife des Sandboxgeschäftsmodells aufgrund der Aufnahme in die Sandbox beschleunigt wird;

5. es ist zu erwarten, dass offene aufsichtsrechtliche Fragen im Rahmen der Sandbox abgeklärt werden können.

Die Antragsteller haben der FMA alle zur Beurteilung der in Z 1 und 2 genannten Kriterien erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftspläne, zu übermitteln, Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. c ist gesondert vom Antragsteller zu begründen. Weiters hat der Antragsteller eine begründete Erklärung abzugeben, wonach aus seiner Sicht die Testreife gemäß Z 3 vorliegt. Die Voraussetzung gemäß Z 4 hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, die Fragen gemäß Z 5 hat er möglichst konkret zu benennen.

(3) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen Anträge gemäß Abs. 2 zur Kenntnis zu bringen, die bis auf die einzuholende Stellungnahme vollständig sind. Zur Begutachtung der Auswirkungen des Sandboxgeschäftsmodells ist ein Beirat (Regulatory Sandbox Beirat) beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dessen Geschäftsordnung vom Bundesminister für Finanzen festgelegt wird. Der Regulatory Sandbox Beirat hat zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Beurteilung der Test- (Abs. 2 Z 3) und Marktreife (Abs. 2 Z 4) eine Stellungnahme an die FMA abzugeben. Die FMA hat über vollständige Anträge zur Aufnahme in die Sandbox unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu entscheiden. Mitglieder des Beirats sind:

1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender,

2. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

3. ein Vertreter der FMA,

4. ein Vertreter der OeNB sowie

5. bis zu sechs weitere vom Bundesminister für Finanzen zu ernennende Mitglieder, die aufgrund beruflicher Erfahrungen oder sonstiger einschlägiger Fachkenntnisse geeignet sind, zur sachverständigen Prüfung einen Beitrag zu leisten.

Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirats werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit und solange diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß unterliegen.

(4) Teilnehmer der Sandbox ist ein Unternehmen, welches die FMA mit Bescheid in die Sandbox zugewiesen hat. Die Teilnehmer haben am Verfahren in der Sandbox aktiv mitzuwirken. Insbesondere haben Teilnehmer der FMA auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und einen Zugang zu der dem Geschäftsmodell zugrundeliegenden Informations- und Kommunikationstechnologie zu geben. Diese Mitwirkungspflicht besteht, soweit sie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Teilnehmers erforderlich ist und unbeschadet allfälliger Pflichten des Teilnehmers aufgrund der in bis 4 angeführten Bundesgesetze. Werbung von Teilnehmern der Sandbox darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Teilnahme an der Sandbox einen Vorteil für Kunden darstellt. Die FMA hat die Teilnehmer mit einer kurzen Darstellung ihrer Sandboxgeschäftsmodelle unter Wahrung allfälliger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab Beginn des Tests unter Marktbedingungen gemäß Abs. 6 auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Teilnahme ist entsprechend den Erfordernissen des Sandboxgeschäftsmodells auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Beendigung der Teilnahme hat die FMA auf Antrag des Teilnehmers zu verfügen oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen, wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann oder nach Ablauf von zwei Jahren.

(5) Die FMA kann einem Teilnehmer der Sandbox auf einen gesondert zu stellenden Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach den in bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen, welche nicht der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß bis 4 vorbehalten sind. Die FMA kann unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darin angemessene Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.

(6) Gleichzeitig mit Erteilung der beschränkten Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung gemäß Abs. 5 oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, ohne unnötigen Aufschub nach Aufnahme in die Sandbox hat die FMA nach Anhörung und unter Mitwirkung des Teilnehmers die Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten.

(7) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich über die Entwicklungen in der Sandbox schriftlich zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Berichte auch dem gemäß Abs. 3 eingerichteten Beirat zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die FMA auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, um die Einschätzung gesamtwirtschaftlicher oder standortpolitischer Auswirkungen von Sandboxgeschäftsmodellen gemäß Abs. 3 zu ermöglichen.

(8) Zur Finanzierung der Sandbox leistet der Bund einen zweckgebundenen Beitrag von 500 000 Euro pro Geschäftsjahr, der von der FMA für die Kosten der Sandbox zu verwenden ist. Direkt zurechenbarer Personal- und Sachaufwand, der bei der FMA im Rahmen der Beurteilung der Sandbox-Eignung gemäß Abs. 2, der Entwicklung von Zielen und Testparametern gemäß Abs. 6 sowie den Berichten an den Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 7 entsteht, ist ausschließlich aus diesem Beitrag des Bundes zu bedecken. Eine Zuordnung von Kosten der Sandbox zu den Rechnungskreisen gemäß findet diesbezüglich nicht statt. Davon ausgenommen ist je Geschäftsjahr der FMA ein etwaiger geringfügiger Fehlbetrag von höchstens 5 vH des zweckgebundenen Beitrages gemäß dem ersten Satz. Ein solcher geringfügiger Fehlbetrag ist mittels Verhältniszahl gemäß auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Ein etwaiger Überschuss ist einer Rücklage zuzuführen. Die Gebühren gemäß für die Erteilung der Konzession, Genehmigung, Zulassung und Registrierung gemäß Abs. 5 haben die Unternehmen selbst zu tragen. Eine allfällige Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen der beschränkten Konzession, Genehmigung oder Zulassung führt zu keinen zusätzlichen Gebühren. Die Kostenpflicht gemäß bleibt unberührt.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

.

1. (zu )

Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt mit 1. April 2002. Der Bundesminister für Finanzen hat der FMA alle Akten über die Vollziehung der in genannten Bundesgesetze, soweit die Zuständigkeit vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA übergegangen ist, zu übergeben; soweit und solange eine Übergabe noch nicht erfolgt ist, hat der Bundesminister für Finanzen ab dem 1. April 2002 den Zugang der FMA zu diesen Akten sicherzustellen. Vom Bundesminister für Finanzen im Bereich der Vollziehung der im genannten Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über.

2. (zu )

Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

3. (zu )

Der erste Vorstand hat ehestmöglich, spätestens bis zum 28. Februar 2002, eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.

4. (zu )

Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen; die Oesterreichische Nationalbank hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Namhaftmachungen gemäß vorzunehmen.

5. (zu , 14 und 15)

Dem zum 31. März 2002 im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt bis zur Wahl eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, die Funktion des Betriebsrates. Die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten () gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an.

6. (zu )

Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen.

7. (zu )

Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.

. (zu )

(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.

(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:

1. für das FMA-Geschäftsjahr 2002:

a) Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,

b) Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,

c) Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,

d) Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;

2. für das FMA-Geschäftsjahr 2003:

a) Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,

b) Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,

c) Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,

d) Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

1. für den Rechnungskreis 1 gemäß ;

2. für den Rechnungskreis 2 gemäß ;

3. für den Rechnungskreis 3 gemäß und der BWA-Kostenverordnung, wobei mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;

4. für den Rechnungskreis 4 gemäß , wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.

(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.

(6) Der Bund hat von dem gemäß von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.

(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.

(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.

(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.

(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.

(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.

.

1. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

2. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

b) der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;

c) die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

3. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

4. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.

5. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.

. Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

. Abweichend von behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß , die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.

. Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens 31. Dezember 2019 im Hinblick auf einen allfälligen inhaltlichen Anpassungsbedarf zu evaluieren. Zu diesem Zweck hat die FMA dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. April 2019 die folgenden Daten für den Zeitraum zwischen dem 3. Jänner 2018 und dem 31. März 2019 zur Verfügung zu stellen:

1. Anzahl der Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides pro Jahr;

2. Anzahl der erlassenen Auskunftsbescheide pro Jahr;

3. Angaben zur Art der aufsichtsrechtlichen Themenbereiche, in denen Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides gestellt wurden, mitsamt einer jeweiligen anzahlmäßigen Zuordnung der Anträge zu diesen Themenbereichen;

4. jährliche Kosten der FMA für die Bearbeitung der Anträge gemäß insgesamt und je Rechnungskreis;

5. jährliche Einnahmen der FMA aufgrund der Einhebung der Verwaltungskostenbeiträge gemäß insgesamt und je Rechnungskreis.

. Abweichend von , Abs. 5 Z 1 und Abs. 5a gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.

. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. November 2027 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Identifikation von gegebenenfalls bestehenden, zusätzlichen Synergien zu evaluieren und in einem Bericht festzuhalten. Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht zu erheben und zu bewerten, wobei insbesondere die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsumme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind im Bericht mögliche Synergien insbesondere bei der FMA und OeNB sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale zu identifizieren und mögliche gesetzliche Anpassungen für das Jahr 2027 zu berichten.

Verweise

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

. (1) Die Bestimmungen der , , , und Abs. 2 bis 9, , , , , und dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 78, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Der Entfall von , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(9) samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(12) , und 10, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(14) , , , , 5 und 5a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(16) , und 5a, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

(17) Die Überschrift vor , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(18) und 2, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.

(19) sowie , 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(20) Die , 21a, 21b und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(22) und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(23) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(24) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. und 3 und und 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Wortfolgen in entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(25) bis 13b samt Überschriften, , , und 2, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(26) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(27) , und , 5 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(28) , , , 4, 5 und 5b, bis i, Z 2 lit. d und e, der Entfall des , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(29) und , 4, 5 und 5d in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(30) , 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(31) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.

(32) bis 16 und 18 und Abs. 2 bis 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) bis 3, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(34) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(35) und 2, und 10, , , 5a, 6 bis 11, und c, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 26a tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(36) Die , 8 Abs. 1, 14 Abs. 1a und 1b, 16a samt Überschrift, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 5 bis 5d, 22 Abs. 2b, 2c, 3a und 12, 23 samt Überschrift sowie 26e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(37) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(38) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(39) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(40) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(41) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(43) , Abs. 2 Z 9 und 10 sowie Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(44) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(45) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(46) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

(47) bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(48) , und 5e sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.

(49) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(50) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(51) und Abs. 3 Z 21, , , 5 und 5f, , , sowie und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(52) bis 4, sowie und Abs. 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(53) (Anm.: offensichtlich gemeint Z 24), Abs. 2 Z 12 und Abs. 3 Z 25 in der Fassung des Art. 5 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(54) erster Satz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(55) (neu) und 26, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(56) , , zweiter Satz und Schlussteil in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(57) , , samt Überschrift, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 5/2026 (Anm.: BGBl. I Nr. 5/2026) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(58) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2026 tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.

. Mit der Vollziehung ist

1. hinsichtlich des die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 66/2009, zu den , 19, 22b, 22c und 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Artikel I

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu den , 5, 10, 19, 22a, 22b, 22c und 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu den , 22b, 22c und 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den , 21a, 21b und 22, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den , 18, 19 und 22b – 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

1. Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie

2. Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den , 19, 22b, 22c, 22d und 26c, BGBl. I Nr. 97/2001)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie

2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und

b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und

geschaffen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den – 14, 16, 18, 22, 22b – 22d und 26b, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den , 18 und 19, BGBl. I Nr. 97/2001)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, und

2. Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349,

umgesetzt.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den , 18, 19, 22a bis 22d und 26, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 69/2015, zu den , 19, 22b und 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

Umsetzungshinweis

(Anm..: aus BGBl. I Nr. 117/2015, zu den , 18 und 19, BGBl. I Nr. 97/2001)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und

2. die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22

umgesetzt.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2015, zu den , 3, 13, 13a und 19, BGBl. I Nr. 97/2001)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

1. der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,

3. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,

4. und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,

5. und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den , 22, 22b und 22c, BGBl. I Nr. 97/2001)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den , 19, 21 und 22 bis 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und

2. der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849

umgesetzt.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu den , 22b, 22c und 22d, BGBl. I Nr. 97/2001)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 28/2026kundgemacht am 23.04.2026

Fassungen ab: 02.07.2026, 24.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 28/2026
BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 13, § 17a, § 18, § 19, § 26f, § 26g, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 14, § 17, § 23a, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 6/2025kundgemacht am 17.03.2025

Fassungen ab: 18.03.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes

BGBl. I Nr. 6/2025
BGBl. I Nr. 5/2025kundgemacht am 10.02.2025

Fassungen ab: 11.02.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)

FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 5/2025
BGBl. I Nr. 151/2024kundgemacht am 13.12.2024

Fassungen ab: 01.01.2026, 14.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

FM-GwG-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 151/2024
BGBl. I Nr. 112/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

BGBl. I Nr. 112/2024
BGBl. I Nr. 111/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 22b, § 22c, § 22d, § 26b, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2024
BGBl. I Nr. 111/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 22.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22c, § 22d, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2023 (NR: GP XXVII RV 2096 AB 2141 S. 224. BR: AB 11273 S. 957.)

Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 111/2023
BGBl. I Nr. 63/2023kundgemacht am 21.06.2023

Fassungen ab: 01.07.2023, 22.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/2023 (NR: GP XXVII RV 2029 AB 2033 S. 215. BR: AB 11239 S. 954.)

DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

BGBl. I Nr. 63/2023
BGBl. I Nr. 237/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 01.02.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 26b, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

BGBl. I Nr. 237/2022
BGBl. I Nr. 74/2022kundgemacht am 10.06.2022

Fassungen ab: 08.07.2022, 11.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 74/2022 (NR: GP XXVII RV 1445 AB 1460 S. 156. BR: AB 10969 S. 941.)

PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 74/2022
BGBl. I Nr. 36/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2022
BGBl. I Nr. 225/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 08.07.2022, 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22c, § 22d, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 225/2021
BGBl. I Nr. 199/2021kundgemacht am 10.12.2021

Fassungen ab: 08.07.2022, 11.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 199/2021
BGBl. I Nr. 25/2021kundgemacht am 22.01.2021

Fassungen ab: 23.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

BGBl. I Nr. 25/2021
BGBl. I Nr. 89/2020kundgemacht am 24.07.2020

Fassungen ab: 01.09.2020, 25.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 23a, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2020 (NR: GP XXVII RV 193 AB 243 S. 43. BR: AB 10369 S. 910.)

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 89/2020
BGBl. I Nr. 23/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

3. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020
BGBl. I Nr. 9/2020kundgemacht am 04.03.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 9/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 62/2019kundgemacht am 22.07.2019

Fassungen ab: 23.07.2019, 21.07.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019

BGBl. I Nr. 62/2019
BGBl. I Nr. 27/2019kundgemacht am 29.03.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 24 AB 62 S. 15. BR: AB 9941 S. 878.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 27/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 112/2018kundgemacht am 28.12.2018

Fassungen ab: 29.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

BGBl. I Nr. 112/2018
BGBl. I Nr. 76/2018kundgemacht am 22.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 23.11.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 76/2018
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 15.06.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 22f

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 17/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 01.06.2018, 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22c, § 22d, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes

BGBl. I Nr. 17/2018
BGBl. I Nr. 15/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 24 AB 62 S. 15. BR: AB 9941 S. 878.)

PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 15/2018
BGBl. I Nr. 11/2018kundgemacht am 16.04.2018

Fassungen ab: 01.09.2019

Erfasste Bestimmungen: § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2018 (VfGH)

Aufhebung des § 22 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 11/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 149/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 11.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 14, § 16a, § 18, § 19, § 22, § 23, § 26e, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 149/2017
BGBl. I Nr. 136/2017kundgemacht am 15.09.2017

Fassungen ab: 16.09.2017

Erfasste Bestimmungen: § 13, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes

BGBl. I Nr. 136/2017
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 21, § 22, § 22a, § 22d, § 26a, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017
BGBl. I Nr. 93/2017kundgemacht am 17.07.2017

Fassungen ab: 01.01.2018, 18.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22d, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)

Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

BGBl. I Nr. 93/2017
BGBl. I Nr. 118/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22, § 22b, § 22c, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 118/2016
BGBl. I Nr. 73/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 18.09.2016, 02.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2016 (NR: GP XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)

SFT-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 73/2016
BGBl. I Nr. 35/2016kundgemacht am 08.06.2016

Fassungen ab: 18.09.2016, 09.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2016 (NR: GP XXV RV 1059 AB 1095 S. 126. BR: AB 9579 S. 853.)

Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 35/2016
BGBl. I Nr. 159/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 13, § 13a, § 19, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

BGBl. I Nr. 159/2015
BGBl. I Nr. 117/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2015
BGBl. I Nr. 69/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 22b, § 22d, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2015
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 26, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015
BGBl. I Nr. 98/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2014
BGBl. I Nr. 59/2014kundgemacht am 01.08.2014

Fassungen ab: 02.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 13, § 22c

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 59/2014
BGBl. I Nr. 51/2014kundgemacht am 31.07.2014

Fassungen ab: 01.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2014 (NR: GP XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)

Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 51/2014
BGBl. I Nr. 184/2013kundgemacht am 07.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 08.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 13a, § 13b, § 14, § 16, § 18, § 22, § 22b, § 22c, § 22d, § 26d, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 184/2013
BGBl. I Nr. 160/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz sowie Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 160/2013
BGBl. I Nr. 135/2013kundgemacht am 29.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 30.07.2013, 22.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 22b, § 22c, § 22d, § 26c, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 135/2013
BGBl. I Nr. 70/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 23, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen

BGBl. I Nr. 70/2013
BGBl. I Nr. 21/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 01.07.2013, 12.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22c, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 21/2013 (NR: GP XXIV RV 2002 AB 2095 S. 184. BR: AB 8862 S. 816.)

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 21/2013
BGBl. I Nr. 97/2012kundgemacht am 14.11.2012

Fassungen ab: 15.11.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2012 (NR: GP XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Finalitätsgesetzes

BGBl. I Nr. 97/2012
BGBl. I Nr. 145/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 18, § 19, § 22b, § 22c, § 22d, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 145/2011
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 21a, § 21b, § 22, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011
BGBl. I Nr. 50/2011kundgemacht am 27.07.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.08.2011, 28.07.2011

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 19, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2011 (NR: GP XXIV RV 1202 AB 1319 S. 114. BR: AB 8557 S. 799.)

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 50/2011
BGBl. I Nr. 107/2010kundgemacht am 23.12.2010

Fassungen ab: 30.04.2011, 24.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22c, § 22d, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2010
BGBl. I Nr. 68/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 22c, § 22d

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2010 (NR: GP XXIV IA 1196/A AB 806 S. 72. BR: AB 8365 S. 787.)

Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 68/2010
BGBl. I Nr. 37/2010kundgemacht am 15.06.2010

Fassungen ab: 01.07.2010, 16.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 22b, § 22c, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes

BGBl. I Nr. 37/2010
BGBl. I Nr. 66/2009kundgemacht am 15.07.2009

Fassungen ab: 01.11.2009, 16.07.2009, 16.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 22b, § 22c, § 22d, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes

BGBl. I Nr. 66/2009
BGBl. I Nr. 22/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2009
BGBl. I Nr. 136/2008kundgemacht am 26.10.2008

Fassungen ab: 27.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

BGBl. I Nr. 136/2008
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. I Nr. 108/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 18, § 19, § 26b, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984

BGBl. I Nr. 108/2007
BGBl. I Nr. 60/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.11.2007, 01.08.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 10, § 19, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Investmentfondsgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und der Gewerbeordnung 1994

BGBl. I Nr. 60/2007
BGBl. I Nr. 56/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.08.2007

Erfasste Bestimmungen: § 22a, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 56/2007 (NR: GP XXIII RV 128 AB 181 S. 30. BR: AB 7751 S. 747.)

VAG-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 56/2007
BGBl. I Nr. 141/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 12.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 26, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 141/2006
BGBl. I Nr. 48/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 22e, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2006
BGBl. I Nr. 78/2005kundgemacht am 28.07.2005

Fassungen ab: 10.08.2005, 29.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 78/2005 (NR: GP XXII RV 969 AB 1033 S. 116. BR: AB 7360 S. 724.)

Änderung des Kapitalmarktgesetzes, des Börsegesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 78/2005
BGBl. I Nr. 33/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2005
BGBl. I Nr. 32/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005, 01.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 32/2005
BGBl. I Nr. 70/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 15.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 70/2004
BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 01.09.2003, 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

BGBl. I Nr. 80/2003

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BGBl. I Nr. 35/2003

Fassungen ab: 14.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

BGBl. I Nr. 35/2003

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BGBl. I Nr. 33/2003

Fassungen ab: 12.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

BGBl. I Nr. 33/2003

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BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 11.07.2002, 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002

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BGBl. I Nr. 45/2002

Fassungen ab: 02.04.2002, 01.04.2002, 27.03.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 16, § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

BGBl. I Nr. 45/2002

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BGBl. I Nr. 97/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29

BGBl. I Nr. 97/2001

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