. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und im Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, die Voraussetzungen des § 1 FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen.
Haftung für die Tätigkeit der FMA
. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in genannten Bundesgesetzen.
(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(4) Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
(5) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
Organe
. Organe der FMA sind:
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat.
Vorstand
. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:
1. Bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,
2. bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung () die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.
Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen; dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.
. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten ist möglichst Bedacht zu nehmen.
(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.
(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.
. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der FMA endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,
3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3.
(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat, dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
3. grobe Pflichtverletzung oder
4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
5. wenn trotz gemäß durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen hat die Oesterreichische Nationalbank vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.
Aufsichtsrat
. (1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, vier weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion,
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachten Mitgliedes die betreffende Institution anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.
. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
. (1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;
3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
5. die Geschäftsordnung gemäß sowie deren Änderung;
6. die Compliance-Ordnung gemäß sowie deren Änderung;
7. die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;
8. der gemäß zu erstellende Jahresbericht;
9. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
(3) Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.
(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.
. (1) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses () zuständig.
Finanzmarktkomitee
. (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches ist beim Bundesminister für Finanzen ein Finanzmarktkomitee als Plattform der für die Finanzmarktstabilität mitverantwortlichen Institutionen einzurichten. Dieses Komitee besteht aus je einem Vertreter der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank sowie einem Vertreter des Bundesministers für Finanzen aus dem Bereich der Finanzmarktaufsichtslegistik des Bundesministeriums für Finanzen. Für jeden Vertreter ist von den genannten Institutionen auch ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Empfehlungen zu Finanzmarktfragen können vom Finanzmarktkomitee mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Finanzmarktkomitee hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bundesminister für Finanzen hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Das Finanzmarktkomitee ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Es hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Das Finanzmarktkomitee ist berechtigt, zu den Sitzungen auch externe Sachverständige als Berater beizuziehen.
(4) Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Personal
. (1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(2) Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.
(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:
1. Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;
2. Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.
(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(7) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(8) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.
(9) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.
(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Aufsicht über die FMA
. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Die FMA hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen des Ausschusses zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten.
Finanzplan
. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.
(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Jahresabschluss
. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.
(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß oder 5 darstellt.
(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
Kosten der Aufsicht
. (1) Die FMA hat für jeden der in bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 129l VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß erlaubte Rücklagendotierung.
(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des ZGVG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 129l Abs. 1 VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 129l Abs. 3 VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:
1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.
(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8) Für den Finanzplan gemäß ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.
. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.
(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.
Amtshilfe
. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission, die E-Control GmbH, die Bundeswettbewerbsbehörde sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde
. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit
1. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
2. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) und
3. der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
4. den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken)
berechtigt und verpflichtet.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, nicht gegen eine in Österreich geltende Vorschrift verstößt.
Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA
. (1) Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19 Abs. 4. der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.
(2) Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von § 68 Abs. 3 AVG unter den in Art. 17, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.
Verfahrensbestimmungen
. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.
(3) Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
2. in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Säumnisgebühr
. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.
Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
(2) Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
. Die FMA handelt in Vollziehung der bis 22d im öffentlichen Interesse.
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
.
1. (zu )
Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt mit 1. April 2002. Der Bundesminister für Finanzen hat der FMA alle Akten über die Vollziehung der in genannten Bundesgesetze, soweit die Zuständigkeit vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA übergegangen ist, zu übergeben; soweit und solange eine Übergabe noch nicht erfolgt ist, hat der Bundesminister für Finanzen ab dem 1. April 2002 den Zugang der FMA zu diesen Akten sicherzustellen. Vom Bundesminister für Finanzen im Bereich der Vollziehung der im genannten Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über.
2. (zu )
Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
3. (zu )
Der erste Vorstand hat ehestmöglich, spätestens bis zum 28. Februar 2002, eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.
4. (zu )
Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen; die Oesterreichische Nationalbank hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Namhaftmachungen gemäß vorzunehmen.
5. (zu , 14 und 15)
Dem zum 31. März 2002 im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt bis zur Wahl eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, die Funktion des Betriebsrates. Die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten () gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an.
6. (zu )
Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen.
7. (zu )
Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.
. (zu )
(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
1. für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
a) Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
b) Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
c) Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
d) Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
2. für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
a) Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
b) Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
c) Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
d) Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
3. für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
4. für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
(6) Der Bund hat von dem gemäß von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.
. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.
.
1. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
2. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
b) der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;
c) die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.
3. (zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.
Verweise
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten und Vollziehung
. (1) Die Bestimmungen der , , , und Abs. 2 bis 9, , , , , und dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 78, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) Der Entfall von , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 in Kraft.
(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(9) samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 tritt mit 10. August 2005 in Kraft.
(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(12) , und 10, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(14) , , , , 5 und 5a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(15) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(16) , und 5a, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
(17) Die Überschrift vor , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(18) und 2, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.
(19) sowie , 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(20) Die , 21a, 21b und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(21) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
. Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
1. Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
2. Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 28/2026kundgemacht am 23.04.2026
Fassungen ab: 02.07.2026, 24.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28
ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes
Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes
Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2016 (NR: GP XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)
SFT-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)
Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 51/2014 (NR: GP XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)
Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)
E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)
Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)
Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Investmentfondsgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und der Gewerbeordnung 1994
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 78/2005 (NR: GP XXII RV 969 AB 1033 S. 116. BR: AB 7360 S. 724.)
Änderung des Kapitalmarktgesetzes, des Börsegesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)
Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)
Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes