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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 230/2004

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

(3) Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist anzuwenden.

. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß vorzuschreiben.

. Die Gebühren sind bei der FMA durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der FMA nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die FMA hat die Höhe der entrichteten Gebühren im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Sie ist auf zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

(2) Z 9, Z 51a, Z 52, Z 52a sowie die Z 73 bis 76 im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft.

(3) Z 9, 9a bis Z 9x, Z 48a, Z 55a, Z 68a und Z 68b im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Z 10 im 2. Teil 2. Abschnitt tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Z 59 und Z 66 bis 68b im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(5) Z 33a bis 33e im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

(6) Z 27 bis 32f sowie Z 33f bis 33k im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(7) Z 17 bis 19a samt Überschrift in Teil 2 Abschnitt 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2012 treten mit 15. April 2012 in Kraft.

(8) Teil 2 Abschnitt 2 Z 9y, Z 9z und Z 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft. Teil 2 Abschnitt 2 Z 73 bis 75 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(9) Teil 2 Abschnitt 2 Z 21 bis 23, Z 25, Z 30a bis 30c, Z 31b, Z 32f, Z 32g, Z 33l bis 33v und Z 64 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Teil 2 Abschnitt 2 Z 14 bis 16 im treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(10) Teil 2 Abschnitt 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 486/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Teil 2 Abschnitt 1 Tarifposten 1 bis 3, Teil 2 Abschnitt 2 Tarifposten I.B.87. bis I.B.89., II.A.37. bis II.A.50., II.A.54., II.A.55., III.E.10. III.E.12, III.G.1, III.G.3, III.G.6. bis III.G.8., III.H.3. und III.H.4. und IV.A.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft. Teil 2 Abschnitt 2 Tarifposten II.A.51.bis II.A.53. und II.A.56. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Teil 2 Abschnitt 2 Tarifposten II.A.1 bis II.A.36. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Teil 2 Abschnitt 2 Tarifposten I.A.1. bis I.A.4. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(12) 1. Teil sowie 2. Teil 2. Abschnitt TP I.B.1., I.C.1., I.F.1. und I.G.1., TP 1.H.1. und I.H.2. samt Überschrift, TP III.A.1., III.B.1., III.C.1., III.D.1., III.F.1. und III.H.1., TP III.J.1. bis III.J.14. samt Überschrift und schließlich TP IV.A.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(13) 1. Teil sowie 2. Teil 2. Abschnitt TP I.J.1. bis I.J.3. samt Überschrift, III.C.1., III.E.1., III.E.4 bis III.E.6. sowie III.E.8. und III.E.9. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2017 treten mit 16. August 2017 in Kraft; 2. Teil 2. Abschnitt TP III.K.1. bis III.K.8. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; 2. Teil 2. Abschnitt dTP I.B.1., I.C.1., I.D.1., I.E.1., I.F.1., I.G.1., I.H.1., II.A.1., III.A.1. bis III.A.15. samt Überschrift, III.B.1. bis III.B.6. samt Überschrift, III.D.1., III.F.1, III.H.1. bis III.H.4. samt Überschrift, und III.J.3. bis III.J.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(14) 1. Teil , 2. Teil 1. Abschnitt TP 6. sowie 2. Abschnitt TP I.B.3. bis I.B.5., I.B.9., I.B.88., I.B.90. und I.B.91, I.C.1. bis I.C.3., I.D.1., I.E.1., III.B.2. sowie 3. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. 2. Teil 2. Abschnitt TP III.E.12. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2017 tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, welcher als Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften des AIFMG in der Fassung des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 – MiFiGG 2017, BGBl. I Nr. 106/2017, gemäß kundgemacht worden ist.

(15) 2. Teil 2. Abschnitt TP I.B.1., I.F.1. bis I.F.6., I.G.1., II.A.1., III.A.1., III.B.1., III.C.1., III.C.22., III.E.1. und III.E.15 bis III.E.24. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(16) 2. Teil 2. Abschnitt TP I.B.1., I.J.1., II.A.1., III.A.1., III.B.1., III.C.1. bis III.C.13., III.C.16., III.C.17., III.C.19., III.C.20., III.D.1. bis III.D.3., III.D.5., III.E.1. bis III.E.3., III.E.5. bis III.E.7., III.E.10., III.F.1., III.F.2., III.G.9., III.H.1. bis III.H.12. samt Überschrift, III.L.1. samt Überschrift und IV.A.1. treten mit 1. August 2019 in Kraft. Auf die Billigung von Nachträgen zu Prospekten, die gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, weiterhin dem Recht zum Zeitpunkt ihrer Billigung unterliegen, ist die TP III.H.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 206/2017 anzuwenden.

(17) Der 2. Teil 2. Abschnitt TP III.H.8., TP III.H.10. und TP III.H.13. bis III.H.16. und TP V.A.1. samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(18) Der 2. Teil 2. Abschnitt TP I.B.1., TP I.B.2., TP I.B.6. bis TP I.B.8., TP I.B.10. bis TP I.B.86., TP I.B.92. bis TP I.B.105. sowie TP III.C.1. und TP III.C.14. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2021 tritt mit 30. September 2021 in Kraft. Der 2. Teil 2. Abschnitt TP I.B.7. und TP I.B.24. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2019 treten mit Ablauf des 29. September 2021 außer Kraft.

(19) Für das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 571/2021 gilt Folgendes:

1. Der 2. Teil 2. Abschnitt TP I.D.1. samt Überschrift und der 2. Teil 2. Abschnitt TP I.E.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2021 treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft;

2. der 2. Teil 2. Abschnitt TP I.E.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 571/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft;

3. der 2. Teil 2. Abschnitt TP III.C.1., TP III.C.23., TP III.E.1. und TP III.E.25. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 571/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2022 tritt mit 15. September 2022 in Kraft.

(21) Der 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP I.A.93. sowie 3. Abschnitt TP III.B.1. bis TP III.B.4. samt Überschrift, TP III.B.10. bis TP III.B.22. und TP III.N.1. bis TP III.N.4. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2023 tritt mit 23. März 2023 in Kraft.

(22) Der 2. Teil 1. Hauptstück TP 1 und TP 5 sowie 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP I.A.41., TP I.A.45. und TP I.A.46. sowie 3. Abschnitt TP III.D.6. und TP III.E.25. bis TP III.E.29. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

(23) Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.A.16., TP III.B.7., TP III.B.8., TP III.C.20., TP III.C.24., TP III.M.2. und TP III.O.1. bis TP III.O.21. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP I.A.94. bis TP I.A.111. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 5. Abschnitt TP V.C.1. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 tritt mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(24) Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.K.3. bis TP III.K.8. ist in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2024 auf alle Amtshandlungen gemäß weiterhin anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 vorgenommen werden.

(25) Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.A.10., TP III.H.5., TP III.H.6., TP III.H.9., TP III.H.13., TP III.H.15., TP III.H.17. und TP III.H.18. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2026 tritt mit 6. Juni 2026 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP III.H.14. und TP III.H.16. tritt mit Ablauf des 5. Juni 2026 außer Kraft.

2. Teil

Gebühren

1. Hauptstück

Allgemeine Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt

125

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost anzuwenden ist

125

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

125

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

2,60

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)

2,60

6.

Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um

 

a)

seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage

16,00

b)

seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, je Abfrage

7,50

2. Hauptstück

Besondere Gebühren

1. Abschnitt

Rechnungskreis I (Bankenaufsicht)

Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nebst Delegierten Verordnungen aufgrund der CRR

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.A.1.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993

12 500

I.A.2.

Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut () gemäß im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63

12 500

I.A.3.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften ( und 2 BWG)

2 500

I.A.4.

Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut () gemäß und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

2 500

I.A.5.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß

1 250

I.A.6.

Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß

3 750

I.A.7.

Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß

1 250

I.A.8.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß

625

I.A.9.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß

625

I.A.10.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß

625

I.A.11.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber ()

1 250

I.A.12.

Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß ist (); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken ()

1 875

I.A.13.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß

625

I.A.14.

Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß

3 750

I.A.15.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß

1 250

I.A.16.

Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes ()

3 750

I.A.17.

Bewilligung des Austritts eines Mitgliedes des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund ()

3 750

I.A.18.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß

1 875

I.A.19.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß

1 250

I.A.20.

Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, auf institutsspezifischer Ebene ()

3 750

I.A.21.

Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und von Kreditinstituten, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe ()

3 750

I.A.22.

Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.23.

Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend)

8 750

I.A.24.

Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

15 000

I.A.25.

Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.26.

Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.27.

Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.28.

Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.29.

Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.30.

Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.31.

Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1 875

I.A.32.

Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.33.

Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.34.

Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.35.

Bewilligung für die konservative Schätzung der Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.36.

Bewilligung jeweils der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 78a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.37.

Bewilligung für die befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Falle einer finanziellen Stützungsaktion für die Sanierung und Rettung eines Unternehmens gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.38.

Bewilligung für die Einstufung eines qualifizierten Instruments einer Zweckgesellschaft als Eigenmittelinstrument gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.39.

Bewilligung für die Ausnahme einer Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Regelungen zu Minderheitsbeteiligungen gemäß Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.40.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.41.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

a)

wenn dem Bewilligungswerber bereits vorher eine Bewilligung gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erteilt worden ist und wenn diese vorhergehende Bewilligung den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren signifikant reduziert

250

b)

in allen von lit. a nicht umfassten Fällen

3 750

I.A.42.

Bewilligung der Verwendung interner Modelle für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für Lombardgeschäfte (Art. 221 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

6 875

I.A.43.

Bewilligung der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

7 500

I.A.44.

Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten, auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (Art. 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

5 000

I.A.45.

Bewilligung des Übergangs vom auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

2 500

I.A.46.

Bewilligung der Beendigung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 151 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

2 500

I.A.47.

Bewilligung für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Art. 150 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.48.

Bewilligung für die Befreiung von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gemäß Art. 157 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.49.

Bewilligung für die Verwendung von Sachsicherheiten im auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz als Sicherheit gemäß Art. 199 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.50.

Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (traditionelle Verbriefungen), gemäß Art. 244 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.51.

Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (synthetische Verbriefungen), gemäß Art. 245 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.52.

Bewilligung der Verwendung des internen Bemessungsansatzes (SEC-SIAA) gemäß Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.53.

Bewilligung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zur Berechnung des Risikopositionswerts gemäß Art. 283 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

7 500

I.A.54.

Bewilligung der Beendung der Verwendung der gemäß Art. 283 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten Internen-Modell-Methode (IMM) gemäß Art. 283 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.55.

Bewilligung für die Ausnahme solcher Beträge vom Geschäftsindikator, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, gemäß Art. 315 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.56.

Bewilligung der Aufrechnung von Positionen innerhalb der Institutsgruppe auf konsolidierter Basis gemäß Art. 325b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.57.

Bewilligung für die eigenständige Berechnung des Delta-Faktors im Rahmen von Optionen und Optionsscheinen gemäß Art. 329 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.58.

Bewilligung für die Verwendung von Sensitivitätsmodellen betreffend das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Art. 331 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.59.

Bewilligung des Ausschlusses bestimmter Positionen bei der Berechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen gemäß Art. 352 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie sämtlicher Änderungen der Bedingungen für ihren Ausschluss

2 500

I.A.60.

Bewilligung der Nullgewichtung bei perfekt positiv korrelierenden Währungen gemäß Art. 354 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.61.

Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Risiko in Zusammenhang mit der Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) für die Nicht-IMM-Netting-Sätze gemäß Art. 383 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.62.

Bewilligung für die alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Art. 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.63.

Bewilligung der Überschreitung der Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 gemäß Art. 396 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.64.

Bewilligung für die Überschreitung der Obergrenze von 100% in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Art. 396 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.65.

Bewilligung für die weniger häufigen Meldungen der Liquiditätspositionen gemäß Art. 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.66.

Bewilligung für die Ansetzung eines niedrigeren Abfluss-Prozentsatzes gemäß Art. 422 Abs. 8 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.67.

Bewilligung für die Ausnahme von der Regelung für die Begrenzung der Zuflüsse auf 75% der Liquiditätsabflüsse gemäß Art. 425 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.68.

Bewilligung für die Ansetzung höherer Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 425 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

3 750

I.A.69.

Bewilligung der Anpassung der Berechnung der Dividendenauszahlungsquote (Art. 2 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8)

940

I.A.70.

Genehmigung von Abweichungen von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Z ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, gemäß Art. 12 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

1 250

I.A.71.

Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, bis zu einem Höchstwert von 100 000 Euro durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

5 000

I.A.72.

Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, wenn das Drittland dies erlaubt, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

5 000

I.A.73.

Erlaubnis zur Aufrechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen gemäß Art. 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

2 500

I.A.74.

Genehmigung der Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 29 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

1 250

I.A.75.

Genehmigung einer Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

1 250

I.A.76.

Genehmigung der Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 34 Abs. 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

1 250

I.A.77.

Bewilligung der Berechnung von Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle nach Art. 325ba der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

7 500

I.A.78.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom harten Kernkapital gemäß Art. 84 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.79.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom Kernkapital gemäß Art. 85 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.80.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung von den Eigenmitteln gemäß Art. 87 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.81.

Bewilligung für die Einbeziehung von Instrumenten in Hedgefonds in das Handelsbuch gemäß Art. 104 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.82.

Anerkennung der Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 104c Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.83.

Bewilligung für die Aufschlüsselung von Risiken für aufsichtliche Zwecke gemäß Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c Punkt iv in Verbindung mit dem letzten Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.84.

Bewilligung für ein begünstigtes Risikogewicht für staatliche Programme gemäß Art. 133 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.85.

Bewilligung für die Verwendung eines IRB-CCF für nicht in Anspruch genommene revolvierende Zusagen gemäß Art. 166 Abs. 8b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.86.

Bewilligung für die Verwendung separater Geschäftskomponenten für spezifische Tochterinstitute für die konsolidierte Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.87.

Bewilligung einer Anpassung der Dienstleistungskomponente für die Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich um die erstmalige Bewilligung einer solchen Anpassung handelt oder wenn vorhergehende Bewilligungen den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht signifikant reduzieren, bei einem Kreditinstitut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist und

 

a)

der Geschäftsindikator des betreffenden Kreditinstitutes innerhalb des Kreises der bewilligungswerbenden Kreditinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems den höchsten Wert aufweist oder

2 500

b)

in allen von lit. a nicht umfassten Fällen

250

I.A.88.

Bewilligung für den Abzug von Beträgen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, vom Geschäftsindikator bei der Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 315 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.89.

Bewilligung der Ausnahme von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 316 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.90.

Bewilligung für die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die für das Risikoprofil nicht relevant sind, bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 320 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.91.

Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien nach dem Standardansatz gemäß Art. 383 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 382a Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 000

I.A.92.

Bewilligung für die Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß Art. 383b Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.93.

Bewilligung für die Verwendung einer internen Beurteilung zur Zuweisung eines Risikogewichts zu einer bestimmten Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383p Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.94.

Bewilligung für die Verwendung bestimmter Risikogewichte auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383s Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.95.

Bewilligung für die Verwendung des Basisansatzes auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 384 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

I.A.96.

Zustimmung zur Behandlung eines Aktivums und einer Verbindlichkeit als interdependent gemäß Art. 428f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 500

Bausparkassengesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.C.1.

Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen ( des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993)

940

I.C.2.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ()

940

I.C.3.

Bewilligung der Bestandsübertragung ()

1 875

Pfandbriefgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.D.1.

Bewilligung der fortbestehenden Einbeziehung von Schuldverschreibungen in eine gruppeninterne Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen nach Herabsetzung ihrer Bonitätsstufe gemäß § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021

625

I.D.2.

Bewilligung von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen gemäß

7 190

Zahlungsdienstegesetz 2018

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.E.1.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018

10 000

I.E.2.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit

2 190

I.E.3.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber gemäß in Verbindung mit

625

I.E.4.

Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen gemäß in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 3 BWG

1 125

I.E.5.

Bearbeitung der Registrierung eines Kontoinformationsdienstes gemäß

5 000

I.E.6.

Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß zur Berechnung der Eigenmittel gemäß

650

E-Geldgesetz 2010

Tarifpost Gegenstand Euro I.F.1. Erteilung der Konzession zur Ausgabe von E-Geld gemäß in Verbindung mit des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 11 250 I.F.2. Erweiterung der Konzession eines E-Geld-Institutes zur Erbringung von Zahlungsdiensten ( in Verbindung mit ) 2 190 I.F.3. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber ( in Verbindung mit ) 625 I.F.4. Bewilligung der Änderung der Rechtsform; Bewilligung der Spaltung von E-Geld-Instituten; Bewilligung der Verschmelzung oder Vereinigung von E-Geld-Instituten oder von E-Geld-Instituten mit sonstigen Unternehmen ( in Verbindung mit § 21 Abs. 1a bis 3 BWG) 1 125 I.F.5. Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß zur Berechnung der Eigenmittel ( in Verbindung mit und 4 ZaDiG 2018) 625 I.F.6. Bewilligung einer Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für die Ausgabe von E-Geld aufgrund von Schätzung () 625

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.G.1.

Erteilung einer Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen an einen Zentralverwahrer oder eine von ihm getrennte Person gemäß § 12 Abs. 1 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, in Verbindung mit

12 500

I.G.2.

Erweiterung einer Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß

2 500

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.H.1.

Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems ( des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015)

12 500

I.H.2.

Feststellung über die Einstufung, dass bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide gelten wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen ()

2 500

I.H.3.

Bewilligung der Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sowie Bewilligungen zu Änderungen der Methode ()

2 500

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.J.1.

Erteilung der Zulassung zur Erbringung von Kreditdienstleistungen gemäß des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025

3 750

I.J.2.

Bescheidung der grenzüberschreitenden Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 13 Abs. 3 KKG

375

2. Abschnitt

Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Tarifpost

Gegenstand

Euro

II.A.1.

Erteilung der Erstkonzession zum Betrieb der Vertragsversicherung gemäß , § 13 Abs. 1, § 35 und § 83 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015

 

a)

an einen kleinen Versicherungsverein gemäß

320

b)

an ein Versicherungsunternehmen gemäß oder an ein Rückversicherungsunternehmen gemäß oder an ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß

12 500

c)

an eine Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß

9 375

II.A.2.

Erteilung der Folgekonzession für einen oder mehrere neue Versicherungszweige (, und )

 

a)

an einen kleinen Versicherungsverein gemäß

190

b)

an ein Versicherungsunternehmen gemäß oder an ein Rückversicherungsunternehmen gemäß oder an ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß oder an eine Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß

3 750

II.A.3.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (, und )

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß

2 500

II.A.4.

Genehmigung der Erleichterung bei Konzessionserteilung in mehreren Mitgliedstaaten ()

625

II.A.5.

Genehmigung der Änderung der Satzung (, und )

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß oder eines vermögensverwaltenden Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß

625

II.A.6.

Genehmigung des Geschäftsplans bei Überschreitung der in festgelegten Beträge oder Feststellung, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß gilt ()

625

II.A.7.

Entscheidung über die Einstufung als kleines Versicherungsunternehmen ()

625

II.A.8.

Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber ()

940

II.A.9.

Genehmigung der Bestandübertragung oder Gesamtrechtsnachfolge ()

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß

1 560

II.A.10.

Genehmigung von Auslagerungen ( und )

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß

1 250

II.A.11.

Genehmigung der Verteilung der Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre ()

350

II.A.12.

Genehmigung der Auflösung ( und )

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß

525

II.A.13.

Genehmigung der Verschmelzung (, und )

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß oder einer Privatstiftung

1 570

II.A.14.

Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft ()

1 570

II.A.15.

Genehmigung der Einbringung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft ()

1 570

II.A.16.

Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung ()

1 570

II.A.17.

Genehmigung der nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung ()

625

II.A.18.

Zustimmung zur Darlehensgewährung ()

60

II.A.19.

Genehmigung der Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln ( und 7 VAG 2016)

625

II.A.20.

Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Partizipationskapital ()

350

II.A.21.

Genehmigung der Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ()

350

II.A.22.

Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit ()

350

II.A.23.

Genehmigung der Zuordnungsverfahren der Eigenmittel ()

350

II.A.24.

Genehmigung der Verteilung des Bilanzgewinnes ()

350

II.A.25.

Genehmigung der Rückkehr zur Standardformel ()

1 875

II.A.26.

Genehmigung eines Plans zur Sicherstellung der erneuten Einhaltung der Bedingungen gemäß ()

1 250

II.A.27.

Genehmigung der Vorlage eines einzigen Dokuments zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene ()

625

II.A.28.

Genehmigung der Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen ()

350

II.A.29.

Genehmigung der Veröffentlichung eines einzigen Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe ()

625

II.A.30.

Genehmigung der Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung ()

350

II.A.31.

Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung (§ 251 Abs. 2 VAG)

350

II.A.32.

Genehmigung der Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Gruppenebene ()

350

II.A.33.

Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung auf Gruppenebene ()

350

II.A.34.

Genehmigung des Solvabilitätsplanes (), des Sanierungsplanes () oder des Finanzierungsplanes ()

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß

60

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß

625

II.A.35.

Genehmigung der Übertragung anrechenbarer Basiseigenmittelbestandteile von der Lebensversicherungstätigkeit auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit oder umgekehrt ()

625

II.A.36.

Genehmigung des Haltens von Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine, die nicht entsprechen ()

60

II.A.37.

Genehmigung der Berücksichtigung ergänzender Eigenmittel ()

1 250

II.A.38.

Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen ( und 2 VAG 2016)

1 250

II.A.39.

Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern ()

2 500

II.A.40.

Genehmigung von internen Vollmodellen ()

22 500

II.A.41.

Genehmigung von internen Partialmodellen (§ 182 Abs. 4 in Verbindung mit )

15 000

II.A.42.

Genehmigung von größeren Änderungen des internen Modells oder Änderungen der schriftlichen Leitlinien für Änderungen des internen Modells ()

6 250

II.A.43.

Erteilung der Konzession für Zweckgesellschaften im Inland ()

6 250

II.A.44.

Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft ()

1 250

II.A.45.

Genehmigung eines internen Vollmodells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ()

18 750

II.A.46.

Genehmigung von internen Partialmodellen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ()

12 500

II.A.47.

Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ()

37 500

II.A.48.

Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ()

22 500

II.A.49.

Genehmigung der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko sowie der Rückkehr zur Berechnung gemäß ( und 3 VAG 2016)

2 500

II.A.50.

Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve ()

1 250

II.A.51.

Genehmigung der Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe ()

3 125

II.A.52.

Feststellung der Gleichwertigkeit ( und )

3 125

II.A.53.

Entscheidung über einen Antrag auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes über Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement ()

1 570

II.A.54.

Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen ()

320

II.A.55.

Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen ()

320

II.A.56.

Genehmigung der Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells ()

22 500

3. Abschnitt

Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)

Börsegesetz 2018 und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.A.1.

Erteilung einer Konzession zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse ( des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017)

12 500

III.A.2.

Bewilligung zum Betrieb eines Multilateralen Handelssystems oder eines Organisierten Handelssystems ()

2 500

III.A.3.

Bewilligung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens ()

4 375

III.A.4.

Bewilligung einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens ()

1 000

III.A.5.

Bewilligung einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung ( und 2 BörseG 2018)

1 570

III.A.6.

Bewilligung für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittland ()

1 570

III.A.7.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals ()

1 570

III.A.8.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber ( und 2 BörseG 2018)

1 570

III.A.9.

Bestellung zum Börsesensal ()

1 250

III.A.10.

Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt ()

2 500

III.A.11.

Erteilung einer Zulassung für einen Datenbereitstellungsdienst gemäß Art. 27b Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84

10 000

III.A.12.

Erweiterung einer Zulassung für einen Datenbereitstellungsdienst gemäß Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

3 750

III.A.13.

Feststellung über die Einhaltung der Bestimmungen für Datenbereitstellungsdienste durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die oder der einen Handelsplatz betreibt und die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten beabsichtigt, gemäß Art. 27b Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 500

III.A.14.

Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 500

III.A.15.

Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz gemäß Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 500

III.A.16.

Bewilligung des Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten gemäß Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

310

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Wertpapierfirmengesetz und IFR (Investment Firms Regulation) – Verordnung (EU) 2019/2033

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.B.1.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die

 

a)

ein Anfangskapital gemäß § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, erfordert,

10 000

b)

ein Anfangskapital gemäß erfordert,

3 750

c)

ein Anfangskapital gemäß erfordert,

6 250

d)

ein Anfangskapital gemäß erfordert,

2 500

III.B.2.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß und 5 WAG 2018, ohne dass bereits eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß besteht

12 500

III.B.3.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen gemäß bis Z 14 WAG 2018

1 875

III.B.4.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß um die Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen,

 

a)

die das Anfangskapitalerfordernis auf den Umfang gemäß § 13 Z 1 erhöht oder bei diesem Umfang belässt,

7 500

b)

die das Anfangskapitalerfordernis bei dem Umfang gemäß § 13 Z 2 belässt,

2 800

c)

die das Anfangskapitalerfordernis auf den Umfang gemäß § 13 Z 3 erhöht oder bei diesem Umfang belässt,

4 690

d)

und zwar um die Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß und 5 WAG 2018

9 375

III.B.5.

Bewilligung für

 

a)

die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß in Verbindung mit

1 250

b)

die Änderung der Rechtsform gemäß in Verbindung mit

1 250

c)

die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland gemäß in Verbindung mit

1 250

d)

die Spaltung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß in Verbindung mit

1 250

e)

die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG 2018 konzessionierten Unternehmen gemäß in Verbindung mit

1 250

III.B.6.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber ()

625

III.B.7.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausübung der Dienstleistungsfreiheit ()

320

III.B.8.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit ()

375

III.B.9.

Erteilung der Zulassung für die Zweigstelle einer Drittlandfirma ()

9 375

III.B.10.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, auf Einzelebene die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 anzuwenden

625

III.B.11.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der im Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage

8 750

III.B.12.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests

1 250

III.B.13.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests

1 250

III.B.14.

Erteilung einer Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

2 500

III.B.15.

Erteilung einer Bewilligung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

7 500

III.B.16.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen

5 000

III.B.17.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen

1 250

III.B.18.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen

7 500

III.B.19.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions

2 500

III.B.20.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen

2 500

III.B.21.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen

1 250

III.B.22.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern

625

Investmentfondsgesetz 2011

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.C.1.

Erteilung einer Konzession zur Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß in Verbindung mit und 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011

12 500

III.C.2.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft ( bis 4 InvFG 2011)

2 500

III.C.3.

Bewilligung der Bestellung der Depotbank ( und )

320

III.C.4.

Bewilligung des Wechsels der Depotbank ()

320

III.C.5.

Bewilligung der Fondsbestimmungen ( und )

320

III.C.6.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen ()

320

III.C.7.

Bewilligung der Verwaltung des OGAW durch die antragstellende Verwaltungsgesellschaft ()

320

III.C.8.

Bewilligung der Kündigung der Verwaltung eines OGAW ()

320

III.C.9.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines OGAW auf eine andere Verwaltungsgesellschaft ()

320

III.C.10.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines OGAW von der Depotbank auf eine andere Verwaltungsgesellschaft ()

320

III.C.11.

Bewilligung der Abspaltung ()

320

III.C.12.

Bewilligung der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übertragenden OGAW ()

1 875

III.C.13.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung eines OGAW durch Übertragung oder Zusammenlegung von zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerten ()

320

III.C.14.

Bewilligung der Master-Feeder-Struktur ()

1 875

III.C.15.

Bewilligung der Anlage des Vermögens eines Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW im Falle einer Abwicklung des Master-OGAW ()

1 570

III.C.16.

Bewilligung der Umwandlung eines Feeder-OGAW in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, im Falle einer Abwicklung des Master-OGAW ()

320

III.C.17.

Bewilligung des Verbleibs eines Feeder-OGAW im Master-OGAW im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW oder des Verbleibs des Feeder-OGAW in einem anderen OGAW, der aus der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgeht ()

320

III.C.18.

Bewilligung des Wechsels eines Feeder-OGAW in einen anderen Master-OGAW im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung des Master OGAW ()

1 570

III.C.19.

Bewilligung der Umwandlung eines Feeder-OGAW in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, im Falle einer Verschmelzung oder Umwandlung des Master-OGAW ()

320

III.C.20.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß

320

III.C.21.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß

250

III.C.22.

Zulassung eines OGAW als Geldmarktfonds gemäß Art. 4 Abs. 2 erster oder zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, unbeschadet TP III.C.3., TP III.C.5. und TP III.C.7.

375

III.C.23.

Bearbeitung der Anzeige des Widerrufs der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen eines im Inland bewilligten OGAW ()

320

III.C.24.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 37 Abs. 2 oder 6 InvFG 2011

320

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.D.1.

Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von Immobilienfonds ( des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003)

320

III.D.2.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung ()

320

III.D.3.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines Immobilienfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft ()

320

III.D.4.

Bewilligung der Fondsbestimmungen ()

420

III.D.5.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen ()

320

III.D.6.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank ()

420

Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz, EuVeCa-R (European Venture Capital Funds Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 345/2013, EuSEF-R (European Social Entrepeneurship Funds Regulation) –Verordnung (EU) Nr. 346/2013, ELTIF-R (European Long-Term Investment Funds Regulation) – Verordnung (EU) 2015/760 und Wagniskapitalfondsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.E.1.

Bearbeitung der Registrierung eines Alternative Investmentfonds Managers (AIFM) gemäß des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013

3 750

III.E.2.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten Alternativen Investmentfonds (AIF) für jeden AIF ()

500

III.E.3.

Bearbeitung der Anzeige einer (nachträglichen) Auflage eines AIF im Sinne des

625

III.E.4.

Erteilung einer Konzession als AIFM ( in Verbindung mit )

12 500

III.E.5.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Dienstleistungen ()

2 500

III.E.6.

Ausstellung eines Bescheides über die Beschränkung oder Änderungen der Konzession ()

2 500

III.E.7.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung von AIF gemäß

320

III.E.8.

Bewilligung der Übertragung von Funktionen gemäß

375

III.E.9.

Bewilligung des Vertriebes von Anteilen von EU-AIF gemäß in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat gemäß

375

III.E.10.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 4 oder

320

III.E.11.

Bearbeitung der Anzeige gemäß

500

III.E.12.

Bewilligung des Vertriebes eines AIF in Immobilien, eines Managed-Futures-Fonds, eines Private-Equity-Dachfonds oder eines AIF in Unternehmensbeteiligungen an Privatkunden gemäß § 48 Abs. 5, 7, 8a oder 8c AIFMG

375

III.E.13.

Bewilligung zur Unterschreitung der Eigenmittel gemäß Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1

375

III.E.14.

Bearbeitung der Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1

625

III.E.15.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

375

III.E.16.

Bearbeitung der Registrierung der (nachträglichen) Auflage eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

375

III.E.17.

Bearbeitung der Registrierung eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 auf Antrag eines AIFM, der im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zugelassen ist

375

III.E.18.

Bearbeitung der Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18

625

III.E.19.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

375

III.E.20.

Bearbeitung der Registrierung der (nachträglichen) Auflage eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

375

III.E.21.

Bearbeitung der Registrierung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 auf Antrag eines im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM

375

III.E.22.

Genehmigung eines gemäß der Richtlinie 2011/61/EU konzessionierten (internen) AIFM zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), der Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds und der Wahl der Verwahrstelle gemeinsam mit der Zulassung des ELTIF (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 oder 5 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98)

1 200

III.E.23.

Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds und Genehmigung eines AIFM, der bereits im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung dieses AIF-Geldmarktfonds, der Vertragsbedingungen dieses Fonds und der Wahl der Verwahrstelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131

1 200

III.E.24.

Bearbeitung der Anzeige des Widerrufs der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM ()

250

III.E.25.

Erteilung einer Konzession als AIFM gemäß in Verbindung mit und des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023

12 500

III.E.26.

Ausstellung eines Bescheides über die Beschränkung oder Änderungen der Konzession gemäß in Verbindung mit

2 500

III.E.27.

Bearbeitung der Anzeige über die Errichtung eines Wagniskapitalfonds (WKF) im Sinne des

1 000

III.E.28.

Bearbeitung der Anzeige über die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens im Sinne des

625

III.E.29.

Bearbeitung der Registrierung eines AIFM gemäß in Verbindung mit

625

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.F.1.

Bewilligung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002)

440

III.F.2.

Bewilligung der Änderung der Veranlagungsbestimmungen ()

440

III.F.3.

Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier ()

375

III.F.4.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank ()

420

III.F.5.

Bewilligung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse ()

375

EMIR (European Market Infrastructure Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.G.1.

Prüfung der Befreiung für Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1

2 500

III.G.2.

Erteilung einer Zulassung für eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

12 500

III.G.3.

Bewilligung der Erweiterung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten einschließlich der Bewilligung zum Clearing von weiteren OTC-Derivatekategorien gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

 

a)

soweit die Bewilligung im Verfahren gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt

5 000

b)

soweit die Bewilligung im Verfahren gemäß Art. 17a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt

800

III.G.4.

Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 31 Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1 875

III.G.5.

Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1 250

III.G.6.

Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

 

a)

soweit die behördliche Bewertung im Verfahren gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt

3 750

b)

soweit die behördliche Bewertung im Verfahren gemäß Art. 49a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt

500

III.G.7.

Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

5 000

III.G.8.

Prüfung der Befreiung von der Clearingverpflichtung für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

2 500

III.G.9.

Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 9 Abs. 1 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

2 500

Billigung von Prospekten gemäß Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 und Kapitalmarktgesetz 2019

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.H.1.

Billigung eines Prospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 6 Abs. 3 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, erstellt wurde, oder eines Basisprospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 8 Abs. 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129, und zwar

 

a)

bei Aufnahme eines Emittenten

8 750

b)

je Aufnahme eines weiteren Emittenten, eines Garantie- oder Treugebers

1 875

III.H.2.

Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 375

III.H.3.

Billigung eines Registrierungsformulars als Einzeldokument gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 375

III.H.4.

Billigung einer Wertpapierbeschreibung gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 375

III.H.5.

Billigung eines EU-Folgeprospektes im Sinne von Art. 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

5 625

III.H.6.

Billigung eines EU-Wachstumsemissionsprospektes im Sinne von Art. 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

5 625

III.H.7.

Billigung eines vereinfachten Prospektes im Sinne von § 12 Abs. 3 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, gemäß in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

5 000

III.H.8.

Billigung eines Nachtrages zum Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum einheitlichen Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum Prospekt gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129 oder eines Nachtrags zum vereinfachten Prospekt im Sinne von gemäß in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

940

III.H.9.

Hinterlegung eines Drittlandprospektes, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt worden ist, gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129

1 000

III.H.10.

Bewilligung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben in einen Prospekt oder in Bestandteilen hiervon gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie in Verbindung mit in einen vereinfachten Prospekt im Sinne von je Ausnahme

190

III.H.11.

Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129

125

III.H.12.

Hinterlegung der Änderung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129

125

III.H.13.

Billigung eines Registrierungsformulars als Einzeldokument für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Art. 14a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erster und zweiter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 800

(Anm.: TP III.H.14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2026)

III.H.15.

Billigung einer Wertpapierbeschreibung als Einzeldokument für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Art. 14a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erster und zweiter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 800

(Anm.: TP III.H.16 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2026)

III.H.17.

Billigung eines Prospektes gemäß

6 500

III.H.18.

Billigung eines Nachtrages zum Prospekt gemäß in Verbindung mit

940

CSDR (Central Securities Depositories Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Tarifpost Gegenstand Euro III.J.1. Erteilung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1 12 500 III.J.2. Erweiterung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer um weitere Kerndienstleistungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000 III.J.3. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1. Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000 III.J.4. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.2. Erweiterung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875 III.J.5. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1. bis III.J.4. Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung zur Erbringung von nichtbankartigen Nebendienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zulässig sind, dort aber weder ausdrücklich genannt, noch Dienstleistungen im Sinne von sind, gemäß Art. 17 oder Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 940 III.J.6. Bewilligung einer Beteiligung an einer juristischen Person gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875 III.J.7. Genehmigung der Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 250 III.J.8. Genehmigung des Betriebs eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000 III.J.9. Genehmigung der Abrechnung in den Büchern einer anderen Verwahrstelle gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 12500 III.J.10. Genehmigung der Einrichtung einer interoperablen Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000 III.J.11. Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 250 III.J.12. Genehmigung einer Änderung im Hinblick auf die Kontrolle über einen Zentralverwahrer gemäß Art. 27 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875 III.J.13. Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch denselben gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 2 500 III.J.14. Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch ein benanntes Kreditinstitut gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder durch eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 2 500

Referenzwerte-Verordnung (EU) 2016/1011

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.K.1.

Bewilligung der Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder der Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1

1 250

III.K.2.

Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011

2 500

III.K.3.

Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens als Administrator gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

Erteilung der Zulassung unbeschadet lit. b bis d

12 500

b)

Berücksichtigung von kritischen Referenzwerten je Referenzwert

625

c)

Berücksichtigung von signifikanten Referenzwerten je Referenzwert

375

d)

Berücksichtigung von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II zur Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten je Referenzwert

250

III.K.4.

Im Rahmen eines Registrierungsverfahrens als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

Bearbeitung der Registrierung unbeschadet lit. b und c

3 125

b)

Berücksichtigung von signifikanten Referenzwerten je Referenzwert

375

c)

Berücksichtigung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten je Referenzwert

250

III.K.5.

Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

je kritischem Referenzwert

625

b)

je signifikantem Referenzwert

375

c)

je Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegt, EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmtem EU-Referenzwert

250

STS-Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.L.1.

Zulassung zur Erbringung von Überprüfungen der Erfüllung der STS-Kriterien als Dritter gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35

3 750

III.L.2.

Bewilligung der Aufnahme einer Verbriefungsposition als zugrunde liegende Risikoposition in eine Verbriefung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

690

III.L.3.

Bewilligung von Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß Art. 26e Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/2402

690

Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister-Verordnung (EU) 2020/1503

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.M.1.

Erteilung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, oder Erweiterung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503, mit der erstmals die Berechtigung erworben wird für die Dienstleistung

 

a)

„Vermittlung von Krediten“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Punkt i der Verordnung (EU) 2020/1503 unter Einbeziehung der „individuellen Verwaltung von Kreditportfolios“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503

6 875

b)

„Vermittlung von Krediten“, die die Berechtigung für die Dienstleistung „individuelle Verwaltung von Kreditportfolios“ nicht umfasst

3 125

c)

„Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden sowie die „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Punkt ii der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gemäß und g WAG 2018 in Bezug auf übertragbare Wertpapiere

5 625

d)

„Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, die die Berechtigung für die Dienstleistung „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nicht umfasst

3 125

e)

„Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die die Berechtigung für die Dienstleistung der „Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, nicht umfasst

2 500

III.M.2.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503

375

DLT-Pilot-Verordnung – Verordnung (EU) 2022/858

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.N.1.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-MTF gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1

6 250

III.N.2.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858

6 250

III.N.3.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858

12 500

III.N.4.

Bewilligung einer neuen besonderen Genehmigung, Ausnahme oder Änderung gemäß Art. 8 Abs. 13, Art. 9 Abs. 13 oder Art. 10 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2022/858

2 500

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) – Verordnung (EU) 2023/1114

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.O.1.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40

11 250

III.O.2.

Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 17 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 500

III.O.3.

Genehmigung der Änderung eines veröffentlichten Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.4.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token je interessiertem Erwerber gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.5.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.6.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je vermögenswertereferenziertem Token gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.7.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von E-Geld-Token gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit und

11 250

III.O.8.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114

940

III.O.9.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.10.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 46 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.11.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je E-Geld-Token gemäß Art. 47 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.12.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114

940

III.O.13.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.14.

Erteilung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

ein Mindestkapital nach Klasse 1 erfordert

3 750

b)

ein Mindestkapital nach Klasse 2 erfordert

10 000

c)

ein Mindestkapital nach Klasse 3 erfordert

12 500

III.O.15.

Erweiterung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/114 um die Berechtigung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

das Mindesteigenkapitalerfordernis bei demjenigen für die Klasse 1 belässt

2 800

b)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 2 erhöht oder bei diesem belässt

7 500

c)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 3 erhöht

9 375

III.O.16.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

375

III.O.17.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen je interessiertem Erwerber gemäß Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 der Verordnung (EU) 2023/1114

625

III.O.18.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

5 000

III.O.19.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine Wertpapierfirma gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend der dort genannten Dienstleistungen gemäß

 

a)

Buchstabe d, f, g, und h

2 800

b)

Buchstabe a, c und e

7 500

c)

Buchstabe b

9 375

III.O.20.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 500

III.O.21.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Marktbetreiber gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114

2 500

4. Abschnitt

Rechnungskreis 4 (Pensionskassenaufsicht)

Pensionskassengesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

IV.A.1.

Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse (§ 8 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990)

12 500

IV.A.2.

Bewilligung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse ()

625

IV.A.3.

Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier ()

375

IV.A.4.

Bewilligung zur Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse ()

1 570

5. Abschnitt

Rechnungskreise 1 bis 4 (§ 19 Abs. 1 zweiter und dritter Satz FMABG)

PEPP- (Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt) Verordnung (EU) 2019/1238

Tarifpost

Gegenstand

Euro

V.A.1.

Entscheidung über Registrierung eines PEPP gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1

2 500

V.A.2.

Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zur Dienstleistungserbringung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

320

V.A.3.

Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zu Unterkonten bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238

250

DORA (Digital Operational Resilience Act) – Verordnung (EU) 2022/2554

Tarifpost

Gegenstand

Euro

V.B.1.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1,

 

a)

wenn die Bescheinigung einem Kreditinstitut gemäß des DORA-Vollzugsgesetzes – DORA-VG, BGBl. I Nr. 112/2024, ausgestellt wird

37 500

b)

wenn die Bescheinigung einem Versicherungsunternehmen gemäß ausgestellt wird

31 250

c)

wenn die Bescheinigung einer Marktinfrastruktur gemäß (Zentralverwahrer), Z 7 (zentrale Gegenparteien) oder Z 8 (Handelsplätze) DORA-VG ausgestellt wird

25 000

d)

wenn die Bescheinigung einem nicht in lit. a bis c genannten Rechtsträger gemäß ausgestellt wird

22 500

3. Teil

Verwaltungskostenbeiträge

Auskunftsbescheide

Tarifpost

Gegenstand

Euro

1

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß bei Sachverhalten, auf Grund derer über jene Rechtsfragen abzusprechen ist, die bei einer oder mehreren Amtshandlungen zu klären wären, die einem oder mehreren Gebührentatbeständen zugrunde liegen,

 

 

  1. a)

    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 5 000 Euro ist

1 500

 

  1. b)

    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 10 000 Euro ist

5 000

 

  1. c)

    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil 10 000 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt

10 000

2

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß bei Sachverhalten, die nicht ausschließlich unter die TP 1 fallen

5 000

3

Pauschale nach Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrages auf Auskunftsbescheid gemäß

500

Ergänzende Bestimmungen zu TP 1 bis 3

1. Verwaltungskostenbeiträge gemäß TP 1 sind auf die Gebühr der Amtshandlung, der die geklärten Rechtsfragen zugrunde zu legen sind, anzurechnen.

2. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorzuschreiben und binnen eines Monats nach Zustellung der Beitragsvorschreibung zu entrichten.

3. Erfüllt ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen der TP 1 als auch der TP 2, kommt die TP mit der höheren einschlägigen Tarifstufe zur Anwendung.

4. Wird ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ergibt sich aus einem anderen Grund eine Reduzierung des Verwaltungskostenbeitrages, so ist der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen. ist anzuwenden. Ergibt sich nach Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages ein Guthaben auf Grund der Neufestsetzung, so hat die FMA dieses Guthaben binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beitragsbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Antragsteller zurückzuzahlen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 130/2026kundgemacht am 02.06.2026

Fassungen ab: 06.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 130/2026

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 130/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 187/2025kundgemacht am 28.08.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 29.08.2025

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 187/2025

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 187/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 388/2024kundgemacht am 19.12.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 01.01.2025, 30.12.2024, 20.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 388/2024

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 388/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 337/2023kundgemacht am 27.11.2023

Fassungen ab: 01.12.2023, 28.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 337/2023

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 337/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 66/2023kundgemacht am 16.03.2023

Fassungen ab: 23.03.2023, 17.03.2023

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 66/2023

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 66/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 340/2022kundgemacht am 07.09.2022

Fassungen ab: 15.09.2022, 08.09.2022

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 340/2022

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 340/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 571/2021kundgemacht am 22.12.2021

Fassungen ab: 08.07.2022, 01.01.2022, 23.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 571/2021

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 571/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 409/2021kundgemacht am 28.09.2021

Fassungen ab: 30.09.2021, 29.09.2021

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 409/2021

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 409/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 352/2019kundgemacht am 26.11.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 27.11.2019

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 352/2019

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 352/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 221/2019kundgemacht am 23.07.2019

Fassungen ab: 01.08.2019, 24.07.2019

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 221/2019

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 221/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 220/2018kundgemacht am 29.08.2018

Fassungen ab: 01.01.9000, 01.09.2018, 30.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 220/2018

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 220/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 388/2017kundgemacht am 20.12.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 21.12.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 388/2017

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 388/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 206/2017kundgemacht am 02.08.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 01.01.2018, 16.08.2017, 03.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 206/2017

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 206/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 238/2015kundgemacht am 25.08.2015

Fassungen ab: 26.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 238/2015

Änderung der FMA-Incoming-Plattformverordnung und der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 238/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 219/2015kundgemacht am 05.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.09.2015, 18.03.2015, 06.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 219/2015

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 219/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 56/2015kundgemacht am 17.03.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.07.2015, 01.04.2015, 18.03.2015

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 56/2015

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 56/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 15/2014kundgemacht am 27.01.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 486/2013 idF BGBl. II Nr. 15/2014 (VFB)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. II Nr. 15/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 486/2013kundgemacht am 20.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 21.12.2013

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 486/2013 idF BGBl. II Nr. 15/2014 (VFB)

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 486/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 225/2013kundgemacht am 30.07.2013

Fassungen ab: 31.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 225/2013

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 225/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 211/2012kundgemacht am 22.06.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 30.06.2012, 23.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 211/2012

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 211/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 125/2012kundgemacht am 12.04.2012

Fassungen ab: 15.04.2012, 13.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 125/2012

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 125/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 273/2011kundgemacht am 17.08.2011

Fassungen ab: 01.09.2011, 18.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 273/2011

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 273/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 350/2009kundgemacht am 30.10.2009

Fassungen ab: 01.11.2009, 31.10.2009

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 350/2009

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 350/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 268/2007kundgemacht am 05.10.2007

Fassungen ab: 01.11.2007, 06.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 268/2007

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 268/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 465/2006kundgemacht am 07.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 08.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 465/2006

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 465/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 320/2005kundgemacht am 05.10.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 234/2005 idF BGBl. II Nr. 320/2005 (VFB)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. II Nr. 320/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 234/2005kundgemacht am 01.08.2005

Fassungen ab: 10.08.2005, 02.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 6, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 234/2005 idF BGBl. II Nr. 320/2005 (VFB)

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

BGBl. II Nr. 234/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 230/2004 · Stammfassungkundgemacht am 08.06.2004

Fassungen ab: 01.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, Anl. 1

FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV

BGBl. II Nr. 230/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.