Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die FMA hat die Tätigkeit von Dienstleistern gemäß ohne Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 zu untersagen. Zu diesem Zweck stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e FMABG zu.