Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang II

Genussuntauglichkeitskriterien für Fischereierzeugnisse

I. Aussehen

1.

Haut

stumpfe Farbe *1)

undurchsichtiger Schleim

Augen

in der Mitte eingesunken *1)

milchige Hornhaut; graue Pupille

Kiemen

gelblich *1)

milchiger Schleim

2.

Muskelfleisch (beim Schnitt in die Leibeshöhle)

undurchsichtig *1)

Färbung entlang der Mittelgräte

rot *1)

Organe

Nieren und Reste anderer Organe und Blut bräunlich *1)

II. Beschaffenheit

1.

Muskelfleisch

weich *1)

Schuppen lösen sich leicht von der Haut; Oberfläche ziemlich rauh, grießartig

2.

Mittelgräte

leicht ablösbar *1)

Peritoneum

leicht ablösbar *1)

Geruch: Haut, Kiemen, Leibeshöhlen

faulig *1)

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*1) oder im Stadium weiter fortgeschrittener Veränderung