Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung

. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.