Verordnungsermächtigung
. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung
1. der Anmeldung gemäß ,
2. der Abgabenerklärung gemäß ,
3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß und
4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
