Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. Hauptstück

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörde

Allgemeine Zuständigkeit

Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.