III. Hauptstück
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörde
Allgemeine Zuständigkeit
Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
