(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im genannten Rechtsträger.
(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß sind Parteien:
1. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;
2. die Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;
3. die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß zusteht.
