Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im genannten Rechtsträger.

(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß sind Parteien:

1. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2. die Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3. die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß zusteht.