Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge, der Name und die Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie die Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 226/1997
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 226/1997 · Stammfassung
Fassungen ab: 09.08.1997
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 226/1997 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
