Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführte Flagge der Republik Kuba Anwendung findet.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 546/1988
Anlage

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 546/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.10.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 546/1988 ↗
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