Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Weltpostvereins Amerikas, Portugals und Spaniens in vier Sprachen, die Flagge sowie dessen Emblem mit Abkürzungen der Bezeichnungen in vier Sprachen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 631/1991
Anlage 1

Anlage 2


Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 631/1991 · Stammfassung
Fassungen ab: 11.12.1991
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2
BGBl. Nr. 631/1991 ↗
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