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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 458/1981

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen der Weltorganisation für Tourismus in vier Sprachen und deren Abkürzungen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 458/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.10.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 458/1981

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