Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 509/1981
Anlage


Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 509/1981 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.11.1981
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 509/1981 ↗
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