Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und die Flagge der Organisation der afrikanischen Erdöl-Produzenten (African Petroleum Producers' Association, APPA), die in der Anlage dargestellt sind, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 502/1990
Anlage


Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 502/1990 · Stammfassung
Fassungen ab: 04.08.1990
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 502/1990 ↗
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