Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 1 bis 6, 9 und 12 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994.

2. Art. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes mit 1.September 1994.

3. Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.