Belege für Kontrollzwecke
. (1) Die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 angeführten Belege sind Rechnungen, Lieferscheine und Wiegezettel.
(2) Die in Art. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Belege sind Kopien der in und 2 aufgezählten Unterlagen.
