Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Belege für Kontrollzwecke

. (1) Die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 angeführten Belege sind Rechnungen, Lieferscheine und Wiegezettel.

(2) Die in Art. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Belege sind Kopien der in und 2 aufgezählten Unterlagen.