Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

WIENER FISCHEREIAUSSCHUSS

Abbildung aus dem RIS-Dokument

ZEUGNIS

Der WIENER FISCHEREIAUSSCHUSS bestätigt hiermit, dass

Vorname

Zuname

Titel

geboren am

PLZ

Ort

Adresse

 

 

 

 

 

 

 

am                          die Fischereiprüfung gemäß § 28b Abs. 6 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der geltenden Fassung,

BESTANDEN / NICHT BESTANDEN

hat und die fischereifachliche Eignung gemäß besitzt / nicht besitzt.