2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
Voraussetzungen
. Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
