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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.10.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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VI. Hauptstück.

Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

§ 115. Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.