E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97. Die den Organen des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97. Die den Organen des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.