Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 71. Die Laienbeisitzer haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu geloben: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“