Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

§ 45. (1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.

(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.