Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zu § 155

§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach fallen.