Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zum 3. Hauptstück

§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.

(2) Für den Steuerberater gelten , , 3 und und sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.