2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zum 2. Hauptstück
Zu § 31
§ 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zum 2. Hauptstück
Zu § 31
§ 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.