Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behandlung aller Beteiligten als Täter.

§ 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.