Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: Z 1 zum Umgründungssteuergesetz)

2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.