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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 60/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die finnischen Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 60/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

BGBl. Nr. 60/1995

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