. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 137/2008
. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der von dieser zu erbringenden Leistungen sowie Ziel und Art der Mittelverwendung abzuschließen.
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 137/2008 · Stammfassungkundgemacht am 10.11.2008
Fassungen ab: 31.10.2008
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008
BGBl. I Nr. 137/2008 ↗