Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 137/2008

. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß , BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.

. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der von dieser zu erbringenden Leistungen sowie Ziel und Art der Mittelverwendung abzuschließen.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 137/2008 · Stammfassungkundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 31.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008

BGBl. I Nr. 137/2008