(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß “ genannt - eingesetzt.
Den Vorsitz im Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses einstimmig fest.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß werden nach Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.
