Kapitel II
(1) Vorbehaltlich der , 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
