Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen, überwiesen.

Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.