Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überprüfungsklausel

und die Artikel des Kapitels II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag der Kommission beteiligt.