Behörden.
. Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Behörden.
. Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.