Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Behörden, die mit der Durchführung der in genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt entsprechend.