. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.
Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet
werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).
