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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet

werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).