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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 123/1999

Änderung

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 91/2010 (GP XXIV RV 888 AB 912 S. 80. BR: AB 8394 S. 789.)

[CELEX-Nr.: 32009L0044]

BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 97/2012 (NR: GP XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Das Finalitätsgesetz wurde in Artikel II des BGBl. I Nr. 123/1999 kundgemacht.

Anwendungsbereich

. Dieses Bundesgesetz gilt:

1. für Systeme im Sinne des , die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

2. für Teilnehmer eines solchen Systems;

3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

1. von - unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;

3. der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(5) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

. (1) Institute sind:

1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;

4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

. Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

. Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).

(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben - wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen - zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

. Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.

. Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

. Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

(2) Werden Zahlungs- und Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf der Beschluss gefasst wurde, dass das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

(5) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

Sicherheiten

. Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),

2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,

3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder

4. einen die Sicherheit leistenden Dritten

nicht berührt.

Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Rechte an Wertpapieren

. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;

2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;

3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Straf- und Schlußbestimmungen

. Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

. Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

. Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

. Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) , 2 und 5, und 2, und 3, , , , , , , , , , 2, 4 und 5, , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.

(4) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der , 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den , 19, 20 und 24, BGBl. I Nr. 123/1999)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

1. Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie

2. Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, , , § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(Anm.: Die Abs. 4 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7, § 21, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026
BGBl. I Nr. 98/2021kundgemacht am 28.05.2021

Fassungen ab: 29.05.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14c, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2021
BGBl. I Nr. 69/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2015
BGBl. I Nr. 97/2012kundgemacht am 14.11.2012

Fassungen ab: 15.11.2012

Erfasste Bestimmungen: § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2012 (NR: GP XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Finalitätsgesetzes

BGBl. I Nr. 97/2012
BGBl. I Nr. 145/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 31.12.2011, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 19, § 20, § 23, § 24, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 145/2011
BGBl. I Nr. 91/2010kundgemacht am 17.11.2010

Fassungen ab: 30.06.2011, 18.11.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 15, § 17, § 18, § 21, § 22a, § 23, § 24

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 91/2010 (GP XXIV RV 888 AB 912 S. 80. BR: AB 8394 S. 789.)

Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010

BGBl. I Nr. 91/2010
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 17, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. I Nr. 75/2002

Fassungen ab: 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 20, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 75/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 123/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.12.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24

BGBl. I Nr. 123/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.