Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a) finanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.