Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenzen

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;

2. forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

3. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

4. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.