Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.

Der Absolvent/Die Absolventin

– kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;

– kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;

– verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;

– kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;

– kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;

– kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.